Postversand ade – digitaler Steuerbescheid ab 2026 verpflichtend!

Postversand ade - digitaler Steuerbescheid ab 2026 verpflichtend!
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Der digitale Steuerbescheid wird ab 2026 zur Regel: Viele Steuerbescheide werden künftig automatisch elektronisch zugestellt – ohne vorherige Zustimmung. Was sich durch die neue Rechtslage ändert und wie Sie Ihre Einspruchsfristen im Blick behalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Digitaler Steuerbescheid ersetzt den Postversand

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Bekanntgabe zahlreicher Steuerbescheide nicht mehr postalisch, sondern digital. Der digitale Steuerbescheid wird zum neuen Standard, wenn die Steuererklärung über ELSTER oder ein anderes sicheres Verfahren eingereicht wurde. Bisher war dafür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich – künftig reicht es aus, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.

Grundlage dieser Änderung ist das 4. Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024, das unter anderem § 122a AO und § 28 Abs. 2 EGAO neu regelt.

Wann der digitale Steuerbescheid zum Einsatz kommt

Ein digitaler Steuerbescheid wird immer dann zugestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Steuererklärung wurde über ELSTER oder ein anderes sicheres Online-Verfahren gemäß § 87a Abs. 6 AO übermittelt,
  • der Steuerpflichtige besitzt ein Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung oder
  • die Erklärung wurde durch einen Bevollmächtigten wie z. B. Steuerberater (§ 80 Abs. 2 AO) eingereicht.

In diesen Fällen gilt: Der Steuerpflichtige hat technisch die Möglichkeit, den digitalen Steuerbescheid in seinem ELSTER-Postfach oder ggf. über eine Steuer-Software abzurufen.

Postzustellung weiterhin möglich – aber nur auf Antrag

Wer seine Steuererklärung in Papierform abgibt oder bewusst auf die elektronische Zustellung verzichten möchte, kann eine postalische Bekanntgabe beantragen – entweder einmalig oder dauerhaft. In Einzelfällen darf das Finanzamt auch weiterhin postalisch zustellen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Wann gilt der digitale Steuerbescheid als bekanntgegeben?

Laut Gesetz gilt ein digital bereitgestellter Verwaltungsakt vier Tage nach der Bereitstellung als bekanntgegeben – unabhängig davon, wann der Empfänger den Bescheid tatsächlich abruft.

Eine E-Mail-Benachrichtigung über den neuen Bescheid wird zwar versendet, sie hat jedoch keine rechtliche Wirkung für den Fristbeginn.

Fristen und Wiedereinsetzung bei verspätetem Abruf

Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist. Wurde der digitale Steuerbescheid nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen, kann in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass keine Information über die Bereitstellung vorlag und der Bescheid nicht abgerufen wurde.

Achtung: Liegen Hinweise wie eine Steuererstattung vor (z. B. Zahlungseingang), gilt der Bescheid als bekannt. Dies wurde in der Bundestagsdrucksache 20/13015, Seite 102, eindeutig klargestellt.

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