Wer auf Trickbetrüger hereinfällt, verliert oft nicht nur sein Geld, sondern auch die Hoffnung auf steuerlichen Ausgleich. Doch ist der Verlust durch den Enkeltrick tatsächlich eine außergewöhnliche Belastung bei Betrug – oder bleibt das Opfer auch steuerlich auf dem Schaden sitzen?
Update: Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass der Vermögensverlust durch Betrug nicht als außergewöhnliche Belastung bei Betrug steuerlich abziehbar ist. Die Revision läuft – doch Hoffnung besteht nur noch beim Bundesfinanzhof.
Finanzgericht lehnt außergewöhnliche Belastung bei Betrug ab
Im zugrundeliegenden Fall (FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E) wurde eine 77-jährige Frau Opfer eines sogenannten Schockanrufs. Ein angeblicher Rechtsanwalt teilte ihr mit, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und könne nur gegen Kaution von 50.000 Euro eine Untersuchungshaft vermeiden. Ein vermeintlicher Polizist holte das Geld bei der Seniorin ab – danach war das Geld verschwunden.
Obwohl die Dame Strafanzeige erstattete, blieben die Täter unauffindbar. Der Schaden war real, doch das Finanzgericht ließ ihn nicht als außergewöhnliche Belastung bei Betrug zum Abzug zu.
Begründung des Gerichts: Kein Abzug möglich
Das Gericht führte mehrere Gründe für die Ablehnung des Steuerabzugs an:
- Kein außergewöhnliches Ereignis: Der Betrug gilt als allgemeines Lebensrisiko und ist damit nicht „außergewöhnlich“ im Sinne des § 33 EStG.
- Keine Zwangsläufigkeit: Die Geschädigte hätte durch einfache Maßnahmen wie einen Rückruf bei der Polizei oder ein Gespräch mit Angehörigen die Zahlung verhindern können.
- Keine existenzielle Bedrohung: Da die Frau über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, handelte es sich nicht um einen lebensnotwendigen Vermögenswert.
Das Urteil zeigt deutlich: Wer Opfer eines Betrugs wird, hat steuerlich oft das Nachsehen – zumindest im privaten Bereich.
Steuerliche Behandlung im beruflichen Kontext: Ein Unterschied
Anders sieht es aus, wenn der Betrug im beruflichen oder betrieblichen Zusammenhang geschieht. In solchen Fällen kann ein steuerlicher Abzug durchaus möglich sein:
- Ein Außendienstmitarbeiter, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Falschgeld annimmt, konnte den Schaden als Werbungskosten absetzen (FG Hessen, Urteil vom 11.3.2019, 9 K 593/18).
- Auch der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künftigen Einkunftserzielung selbst dann abziehbar sind, wenn sie infolge eines Betrugs verloren gehen (BFH-Urteil vom 9.5.2017, IX R 24/16).
Allerdings gilt: Der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss eindeutig und nachweisbar sein.
Ein Verlust auf einer rein privaten Auslandsreise wurde hingegen nicht anerkannt, weil kein enger Bezug zur Berufstätigkeit bestand (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 227/83).
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Immerhin: Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. VI R 14/25) zugelassen. Begründung: Die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern sei von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Betroffene können also hoffen, dass der BFH künftig eine mildere Linie verfolgt – bis dahin jedoch bleibt der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung bei Betrug im privaten Bereich wohl die Ausnahme.
