Hinzuverdienstgrenze: Erstmalige Überprüfung zum 1. Juli 2018

Hinzuverdienstgrenze: Erstmalige Überprüfung zum 1. Juli 2018

Wer vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine gesetzliche Rente bezieht (vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss eine Hinzuverdienstgrenze einhalten, damit die Rente nicht gekürzt wird.

Aufgrund des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)“ vom 8.12.2016 gilt seit dem 1.7.2017 folgende Regelung:

  • Anrechnungsfrei bleibt ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro im Jahr (das sind 14 x 450 Euro). Wie sich der Verdienst auf die Monate verteilt, ist unerheblich. Diese Grenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht während des ganzen Jahres erzielt wird.
  • Bei höherem Verdienst werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages zu einem Zwölftel auf die Rente angerechnet, und es wird eine Teilrente gezahlt.
  • Übersteigt die Summe der gekürzten Rente (Teilrente) und 1/12 des Zuverdienstes einen bestimmten, individuell berechneten Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag voll auf die Rente angerechnet. Zur Berechnung des Hinzuverdienstdeckels wird die monatliche Bezugsgröße (2018: 3.045 Euro) multipliziert mit den Entgeltpunkten des Jahres in den letzten 15 Jahren vor Beginn der Rente, in dem die höchsten Entgeltpunkte erreicht wurden.

Aktuell wird zum 1. Juli 2018 die Deutsche Rentenversicherung erstmals die neue Hinzuverdienstgrenze überprüfen. War die Rente im vergangenen Jahr zu niedrig, gibt es eine Nachzahlung. War sie zu hoch, muss der Rentner den überzahlten Betrag zurückzahlen.

  • Die Deutsche Rentenversicherung prognostiziert auf Basis von Angaben des Versicherten zum Rentenbeginn und anschließend zum 1. Juli jedes Jahres, wie hoch der persönliche Nebenverdienst im laufenden Kalenderjahr ausfallen wird. Liegt der prognostizierte Verdienst über 6.300 Euro, wird die Rente wie beschrieben gekürzt.
  • Zum 1. Juli des Folgejahres – wenn der tatsächliche Verdienst bekannt ist – wird das betreffende Kalenderjahr dann nochmals genau abgerechnet („Spitzabrechnung„). Ergibt sich nun eine Überzahlung, muss der Rentner diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, gibt’s eine Nachzahlung.
  • Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt. Ändert sich der erwartete Jahreshinzuverdienst um mindestens zehn Prozent – zum Beispiel, weil Sie Ihren Job überraschend aufgegeben haben -, passt die Rentenversicherung die Rente auf Antrag für die nächsten Monate an die neue Jahresprognose an.

SteuerGo

Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet seit Juli 2017 den Hinzuverdienst eines Rentners innerhalb eines Kalenderjahres und gibt die bisherige Monatsbetrachtung auf. Das hat für Rentner den Vorteil, dass sie in einzelnen Monaten mehr als die bisher erlaubten 450 Euro verdienen dürfen.

Besonders vorteilhaft ist die Neuregelung im Erstjahr des Rentenbeginns: Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gilt ab Rentenbeginn, und zwar auch dann, wenn die Rente erst im September beginnt. Das Einkommen in den Monaten vorher wird nicht erfasst.

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