Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: Nur unbare Zahlung zählt

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: Nur unbare Zahlung zählt
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Wer Handwerkerleistungen steuerlich absetzen möchte, muss einige Voraussetzungen beachten – allen voran die richtige Zahlungsweise. Nur wenn du eine ordnungsgemäße Rechnung erhältst und den Betrag unbar überweist, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Warum Barzahlung den Steuervorteil kosten kann und welche Rolle Echtzeitüberweisungen ab 2025 spielen, erfährst du in diesem Beitrag.

Wann du Handwerkerleistungen steuerlich absetzen kannst

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten ist in § 35a Abs. 2 und 3 EStG geregelt. Wer Handwerkerleistungen steuerlich absetzen möchte, kann bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: bis zu 4.000 Euro jährlich (20 % von 20.000 Euro)
  • Handwerkerleistungen: bis zu 1.200 Euro jährlich (20 % von 6.000 Euro)

Voraussetzung: Die Leistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden, es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und der Betrag muss unbar gezahlt werden – also per Überweisung auf das Konto des Handwerkers.

Warum Barzahlung den Steuerbonus gefährdet

Ein häufiger Stolperstein: Viele Dienstleister oder Handwerker verlangen Barzahlung – mit dem Hinweis auf „baT-Zahlung“ („bar auf Tatze“). Doch: Barzahlungen führen dazu, dass du die Handwerkerleistungen steuerlich nicht absetzen kannst. Das Finanzamt erkennt solche Zahlungen nicht an, auch wenn der Dienstleister keine andere Möglichkeit anbietet.

Schon viele Steuerpflichtige mussten diese Erfahrung machen. Wer also Steuern sparen möchte, sollte konsequent auf unbare Zahlung bestehen. Eine Banküberweisung – idealerweise in Echtzeit – ist der sicherste Weg.

Echtzeitüberweisung als Lösung: Ab 2025 Pflicht bei Banken

Ein gutes Argument gegenüber dem Dienstleister: Spätestens ab Oktober 2025 gibt es keinen technischen Grund mehr, Überweisungen abzulehnen. Denn laut EU-Verordnung müssen Banken ab dem 9. Januar 2025 Echtzeitüberweisungen empfangen und ab Oktober auch versenden können.

Damit wird es einfacher, Handwerkerleistungen steuerlich abzusetzen, ohne auf langwierige Zahlungswege angewiesen zu sein. Direkt nach Leistungserbringung kannst du per Banking-App eine Sofortüberweisung tätigen – schnell, sicher und steuerlich anerkannt.

Gerichtsurteil: Keine Erstattung bei Barzahlung

Ein Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8. März 2021 (Az. 5 C 65/20) zeigt, wie kritisch Barzahlungen sein können. In dem Fall hatte ein Steuerpflichtiger ein Umzugsunternehmen bar bezahlt und wollte später die entgangene Steuerermäßigung vom Dienstleister zurückfordern.

Das Gericht lehnte dies ab: Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, auf steuerliche Folgen hinzuweisen oder eine unbare Zahlung zu verlangen.

Fazit: Die Verantwortung liegt beim Auftraggeber – wer die Steuerermäßigung nutzen will, muss selbst für die richtigen Rahmenbedingungen sorgen.

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