Den Freistellungsauftrag überprüfen sollten Sparer regelmäßig – besonders dann, wenn mehrere Bankverbindungen bestehen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Sparerpauschbetrag optimal genutzt wird und keine unnötige Abgeltungsteuer einbehalten wird, die Sie sich später mühsam über die Steuererklärung zurückholen müssten.
Die steuerliche Basis des Freistellungsauftrags ist der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach bleiben Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Der Betrag liegt aktuell bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Banken keine Abgeltungsteuer einbehalten, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt.
Seit der Anhebung des Sparerpauschbetrags ab 2023 haben viele Steuerpflichtige ihre bestehenden Freistellungsaufträge nicht angepasst. Genau hier liegt ein häufiges Problem: Alte Aufträge spiegeln oft nicht mehr die tatsächliche Vermögens- und Zinsstruktur wider.
Voraussetzungen für einen korrekten Freistellungsauftrag
Damit ein Freistellungsauftrag korrekt wirkt, sind folgende Punkte zu beachten:
- Der insgesamt freigestellte Betrag darf den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten.
- Freistellungsaufträge können auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden.
- Änderungen bei einer Bank erfordern meist eine Anpassung bei anderen Banken.
- Ohne Freistellungsauftrag wird in der Regel Abgeltungsteuer einbehalten.
Wird der Höchstbetrag insgesamt überschritten, kann das Finanzamt Rückfragen stellen oder eine Korrektur verlangen.
Rechenbeispiel
Eine alleinstehende Person hat Kapitalanlagen bei drei Banken:
- Bank A: erwartete Zinsen 400 Euro
- Bank B: erwartete Zinsen 350 Euro
- Bank C: erwartete Zinsen 250 Euro
Gesamterträge: 1.000 Euro
Der Freistellungsauftrag könnte wie folgt aufgeteilt werden:
- Bank A: 400 Euro
- Bank B: 350 Euro
- Bank C: 250 Euro
Ergebnis: Es wird keine Abgeltungsteuer einbehalten, da der Sparerpauschbetrag vollständig, aber nicht überschritten genutzt wird.
Praktische Hinweise
Zinserträge sind selten konstant. Gründe dafür sind unter anderem Umschichtungen von Kapital, auslaufende Festgeldanlagen oder schwankende Ausschüttungen von Investmentfonds. Prüfen Sie daher Ihre Freistellungsaufträge mindestens einmal jährlich.
Bewährt hat sich eine einfache Übersichtstabelle, in der Sie festhalten:
- welches Kreditinstitut welchen Betrag freigestellt hat,
- wann Änderungen vorgenommen wurden,
- welche Erträge tatsächlich angefallen sind.
Bei Unklarheiten kann es sinnvoll sein, einzelnen Banken vorübergehend einen Freistellungsauftrag über 0 Euro zu erteilen, um die Übersicht zurückzugewinnen.
Fazit
Das Freistellungsauftrag überprüfen ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein effektives Mittel zur Steuervermeidung im legalen Rahmen. Wer mehrere Bankverbindungen nutzt und Änderungen nicht konsequent nachhält, verschenkt entweder Liquidität oder riskiert Rückfragen des Finanzamts. Mit einer regelmäßigen Kontrolle und klarer Dokumentation lassen sich diese Probleme einfach vermeiden.
