Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar

Firmenwagen: Selbst gezahlte Kfz-Kosten abziehbar

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen.

Dies kann in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung, der Zahlung von Leasingraten oder der Zuzahlung zum Kaufpreis erfolgen. Dann spricht man von einer teilentgeltlichen Überlassung. Diese Zahlungen werden auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil angerechnet.

In der Praxis müssen die Mitarbeiter häufig Betriebskosten des Fahrzeugs selber tragen, so insbesondere Treibstoffkosten, Wagenpflege, Garagenkosten. Die Frage ist, ob auch solche Zahlungen steuermindernd verrechnet werden können.

  • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die von Ihnen selbst getragenen Kosten nicht auf dem Kostenkonto des Arbeitgebers verbucht. „Bei den Gesamtkosten bleiben die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten außer Ansatz“. Das führt dazu, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers für den Firmenwagen entsprechend niedriger sind und deshalb auch der steuerpflichtige Nutzungswert geringer wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR).
  • Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode wird der steuerpflichtige Nutzungswert leider nicht vermindert. Denn beim Pauschalansatz von monatlich 1 % des Listenpreises ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits berücksichtigt, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitnehmer übernommen wird. Deshalb ist eine Kürzung des Nutzungswerts wegen selbst getragener Treibstoff- oder Garagenkosten nicht zulässig (R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht zugunsten der Arbeitnehmer geändert und damit für eine Sensation gesorgt! Ebenso wie ein laufendes Nutzungsentgelt auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil angerechnet werden kann, so können bei der 1 %-Pauschalmethode nunmehr auch einzelne Kosten des Arbeitnehmers – insbesondere Kraftstoffkosten – den privaten Nutzungswert vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15, veröffentlicht am 15.2.2017).

  • Der Gesetzgeber ist bei der Bewertung des Nutzungsvorteils sowohl nach der Fahrtenbuchmethode als auch nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insoweit keinen Arbeitslohn zu. Wenn also der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Pkw selbst trägt, fehlt es an einem geldwerten Vorteil.
  • Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungswert übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er stellt weder negativen Arbeitslohn dar noch kann er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
  • Der Fall: Ein Arbeitnehmer nutzt den Firmenwagen auch für private Zwecke und trägt sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wird nach der 1 %-Regelung berechnet und beträgt ca. 6.300 Euro. Steuerpflichtig sind nach dem neuen BFH-Urteil nicht mehr 6.300 Euro, sondern nur noch 700 Euro.

Mit dem neuen BFH-Urteil wird eine Ungleichbehandlung zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitgeber alle Kfz-Kosten tragen, und Mitarbeitern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selber zahlen müssen, abgemildert. Falls Sie also für Ihren Firmenwagen die Benzinkosten selber zahlen müssen, nehmen Sie eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswerts vor.

Doch aufgepasst: Das Finanzamt lässt eine Minderung des Nutzungswerts nur dann zu, wenn Sie die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und auch nachweisen!

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