Doppelter Haushalt im Ausland: 2.000-Euro-Grenze ab 2026

Doppelter Haushalt im Ausland: 2.000-Euro-Grenze ab 2026
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Bei einem doppelten Haushalt im Ausland konnten Unterkunftskosten bislang deutlich großzügiger abgesetzt werden als im Inland. Ab dem Jahr 2026 ändert sich das grundlegend: Der Gesetzgeber führt erstmals eine feste 2.000 Euro-Grenze für Unterkunftskosten ein. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, was künftig gilt, wer betroffen ist und welche Ausnahmen bestehen.

Die doppelte Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz geregelt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird diese Vorschrift ab dem Jahr 2026 ergänzt. Danach sind Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung:

  • im Inland auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt
  • im Ausland auf 2.000 Euro pro Monat begrenzt

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025.

Was bislang bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt

Bis einschließlich 2025 existierte für Auslandsfälle keine feste Höchstgrenze. Nach Auffassung der Finanzverwaltung galten Unterkunftskosten nur insoweit als abzugsfähig, wie sie als notwendig anzusehen waren. Maßstab war der ortsübliche Durchschnittsmietpreis einer Wohnung mit sechzig Quadratmetern am Beschäftigungsort.

Diese pauschale Begrenzung wurde jedoch vom Bundesfinanzhof für Auslandsfälle verworfen. Nach der Rechtsprechung war vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich. In der Praxis führte dies dazu, dass tatsächliche Mietkosten häufig vollständig als Werbungskosten anerkannt wurden, sofern der Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig war.

Die Neuregelung ab 2026

Ab dem Jahr 2026 gilt bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland eine gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von 2.000 Euro pro Monat. Abziehbar sind damit die tatsächlichen Unterkunftskosten, jedoch höchstens bis zu diesem Betrag.

Die Grenze umfasst – wie im Inland – sämtliche Kosten der Unterkunft, insbesondere:

  • Miete
  • Nebenkosten
  • laufende Betriebskosten

Ausnahmen von der 2.000 Euro-Grenze

Die neue Höchstbetragsregelung gilt nicht, wenn:

  • eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder
  • die Kosten der Dienstwohnung vom Dienstherrn für Zwecke eines Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind

In diesen Fällen können die Unterkunftskosten weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer unterhält ab 2026 eine doppelte Haushaltsführung im Ausland. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten beträgt 2.400 Euro.

  • Tatsächliche Kosten: 2.400 Euro
  • Abziehbarer Höchstbetrag: 2.000 Euro

Ergebnis: Als Werbungskosten sind monatlich 2.000 Euro abziehbar, jährlich somit 24.000 Euro.

Praktische Hinweise

Arbeitnehmer mit einem doppelten Haushalt im Ausland sollten sorgfältig prüfen, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Besonders relevant ist dies für Beamte mit Dienstwohnungen sowie für entsandte Arbeitnehmer mit verpflichtender Unterkunft in Hochpreisregionen.

Zu beachten ist außerdem, dass die Neuregelung erst ab dem Jahr 2026 gilt. Für frühere Veranlagungszeiträume bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.

Fazit

Mit der Einführung der 2.000 Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung im Ausland schafft der Gesetzgeber zwar Rechtssicherheit, beschneidet jedoch die bisher mögliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten erheblich. Gerade in Ländern mit sehr hohen Mieten kann dies zu spürbaren steuerlichen Nachteilen führen. Die pauschale Typisierung erleichtert zwar die Verwaltung, geht jedoch zulasten einer realitätsnahen Besteuerung.

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