Geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
Anzugeben sind die Einnahmen in der Anlage SO in der Zeile "Unterhaltsleistungen, soweit Sie vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben abgezogen wurden".
Die Unterhaltsleistungen sind zwar steuerpflichtig, doch ob tatsächlich auch Steuern dafür zu zahlen sind, hängt von der Höhe des Unterhalts und der anderen Einkünfte ab. Falls Sie nämlich keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, fällt aufgrund der Frei- und Pauschbeträge des Steuertarifs keine allzu hohe Steuer an.
Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.