Zweitwohnungssteuer: Verfassungswidrig aber anwendbar?

Zweitwohnungssteuer: Verfassungswidrig aber anwendbar?

Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen verfassungswidrig ist. In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken – basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 – herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019, 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13).

Die Begründung der Verfassungshüter lautet unter anderem: Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Einheitsbewertung zum 1.1.1964, das heißt der auf diesen Zeitpunkt ermittelten fiktiven Jahresrohmiete, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsteuerurteil vom 10.4.2018 (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 für gleichheitswidrig erachtet.

Veränderte Ausstattungsstandards von Gebäuden, mögliche Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und mietrechtliche Bindungen werden bei einem derart lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt nicht berücksichtigt, so dass es inzwischen zu Verzerrungen bei den Grundstücksbewertungen gekommen ist, die nicht mehr vor dem Gleichheitsrecht gerechtfertigt sind.

Diese Wertverzerrungen können nicht durch eine Hochrechnung der auf dieser Grundlage bestimmten fiktiven Jahresrohmiete mit dem Verbraucherpreisindex ausgeglichen werden, da die Steigerungsrate für alle Wohnungen im Gemeindegebiet die gleiche ist, so dass eine Hochrechnung mit diesem Faktor die Wertverzerrungen gerade nicht ausgleichen kann.

Die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Markt Oberstdorf verstößt zudem gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Nun kommt aber der Wermutstropfen: Die gemeindlichen Satzungen bleiben bis zum 31.3.2020 übergangsweise anwendbar. Und bis dahin dürften die Gemeinden ihre Satzungen überarbeitet haben.

Bereits Anfang 2019 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Urteile vom 30.1.2019, 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).

Wie zahlreiche andere Gemeinden haben auch die Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der „Jahresrohmiete“ bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1.1.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Das OVG ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe.

Betroffene sollten sich unter Berufung auf die genannten Urteile umgehend gegen die Bescheide zur Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen. Es bleibt abzuwarten, ob es die betroffenen Gemeinden schaffen, innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist eine neue Satzung zu verabschieden.

3 Kommentare zu “Zweitwohnungssteuer: Verfassungswidrig aber anwendbar?”:

  1. Josef Butzmann

    Bei der Zweitwohnungssteuer bleibt es dabei, denn der Gesetzgeber hat es gestattet diesen Aufwand den ein Besitzer einer Zweitwohnung betreibt zu besteuern, keinesfalls aufgefordert- folglich liegt es alleine an der kommunalen Selbstverwaltung.
    ABER – das Problem ist und bleibt eben den Nachweis für den Aufwand zu erbringen denn der große Haken an der Geschichte ist und bleibt eben die Bemessungsgrundlage um die Steuer rechtlich abgesichert zu erheben.
    Für vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden, alle Mietspiegel sind nur mit der Erfassung von bezahlten Mieten möglich. Folglich sind eben jene Zweitwohnsitze welche gemietet sind unmissverständlich gem. Mietvertrag als Beweis für den Aufwand möglich.
    Was übrig bleibt ist die Schätzung des „Aufwande“ – aber bei einer Steuer gibt es keine generelle Schätzgrundlage – nur bei Betrugsverdachtsfällen oder unvollständigen nicht nachprüfbaren Besteuerungsgrundlagen bleibt nur die Schätzung übrig.
    DA allerdings diese Kommunen gezwungen sind generell mkit geschätzten Unterlagen Steuerbescheide zu erlassen ist die Willkürlichkeit stets gegeben- diese Kommunen sind eben nicht in der Lage nachprüfbare Steuerbescheide zu erlassen, denn die allermeisten Satzungen sind schon bei Inkrafttreten rechtswidrig zu beurteilen.
    Abhilfe wär nur möglich – wie eben auch bei der Mietpreisfindung so im Mieterschutzgesetz verankert – folglich müsste für jeden Zweitwohnungssteuerbescheid von einem amtlich anerkannten ortskundigen auch von der Geimeinde unabhängiger Sachverständige mit einen
    Gutachten den Aufwand nachweislich und rechtssicher zu Grunde gelegt werden. Das würde allerdings auch bedeuten- ohne die Örtlichkeiten und Umgebung plus Besichtigung und Bewertung der Wohnung zu kennen wäre dieses allerdings nicht möglich.
    Bei allen bisherigen zuständigen Verfahren bei Verwaltungsgerichten wurden lediglich die oft unseriösen Ländergesetzgebungen verteidigt – da dies Richter in Abhängigkeit der Landesregierung zu entscheiden haben, denn Zweitwohnungssteuer ist reine Lädersache, beim Bundesrecht gelten andere Regeln – deshalb haben Dort die Richter sowohl beim Bundesverwaltungs- und Gundesverfassungsgericht schon wiederholt diese Kommunen gezwungen neue Satzungen zu erlassen – da eben über die Bemessungsgrundlagen der Aufwand nicht nachgewiesen werden kann bleibt es weiterhin spannend

  2. Dr. Franz-Jürgen Heinze

    Ist die Erhebung von 21% vom angenommenen
    Mietwert seit 1.1.2023 verhältnismässig im Sinne vom Eigentumsschutz des Bürgers?
    Hintergrund: Bis zum 31.12.2022 wurden
    12 % erhoben. Statt 2560 werden nun 4517,60 erhoben.
    Die zu erwartende Grundsteuerreform lässt auch Schlimmes erahnen.
    Wann sind wir bei DDR Verhältnissen angelangt?
    Hinzu kommt noch eine Tourismusabgabe bei teilweiser Vermietung. Dafür wird ein Teil der Zweitwohnungssteuer rückvergütet.
    Zusätzlich wird eine Kurtaxe erhoben.
    Das Scenario betrifft die Insel Juist.
    Zur ungünstigen Erreichbarkeit kommt im Winterhalbjahr eine weitgehend geschlossene Gastronomie und mangelhaftes touristisches Angebot. Eine Vermietung mit mehr als 110 Tagen ist schwer erreichbar

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Franz-Jürgen,

      Die Höhe der Steuern und Abgaben hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Steuergesetze und -politik, des Haushaltsbedarfs des Staates, der wirtschaftlichen Bedingungen und anderer Faktoren. Diese Faktoren können dazu führen, dass die Steuern und Abgaben geändert werden, um die Bedürfnisse des Staates zu erfüllen.

      Ob die Erhebung von 21% vom angenommenen Mietwert verhältnismäßig ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Zwecks, für den die Steuer erhoben wird, und der Auswirkungen, die dies auf die betroffenen Personen haben kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Höhe der Steuern und Abgaben in der Regel von den gewählten Vertretern und Behörden festgelegt wird, die die Interessen der Gemeinschaft insgesamt berücksichtigen müssen.

      Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Höhe der Steuern und Abgaben haben, empfehle ich Ihnen, sich an Ihren zuständigen Abgeordneten oder Vertreter zu wenden, um Ihre Bedenken zu äußern und Ihre Position zu vertreten.

      Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Situation auf Juist, einschließlich der Insel- und Tourismussteuern, spezifisch für diese Insel sein kann. Es ist möglich, dass andere Gemeinden oder Regionen in Deutschland unterschiedliche Steuern und Abgaben erheben oder andere Regeln für die Vermietung von Ferienwohnungen haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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