Schlagwort: getrennte Eltern

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit nach wie vor entscheidend

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit nach wie vor entscheidend

Kinderbetreuungskosten können steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist der Vorteil größer: 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, sind abziehbar. Bis einschließlich 2024 waren zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, abzugsfähig.

Eine zentrale Voraussetzung bleibt jedoch unverändert: Für den Abzug der Kinderbetreuungskosten muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Das ist in der Praxis besonders wichtig, wenn Eltern getrennt leben oder das Kind im Wechselmodell betreut wird.


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