Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25 000 EUR. Kurioserweise kann ein Verspätungszuschlag leider auch dann festgesetzt werden, wenn es aufgrund der Steueranrechnung zu einer Steuererstattung kommt (BMF-Schreiben vom 6.8.2001, BStBl. 2001 I S. 504).

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen bzw. der Steueranmeldungen, durch das dem Finanzamt die Möglichkeit gegeben wird, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Verfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Es soll auch bewirkt werden, dass der Steuerpflichtige in Zukunft die Steuererklärungen/Steueranmeldungen fristgerecht abgibt.

Aktuell gibt das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen vor, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ werden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO). Die Neuregelung gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind (§ 8 Abs. 4 EGAO).

  • Einen Verspätungszuschlag muss das Finanzamt künftig festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres oder – bei Vorabanforderung durch das Finanzamt – nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde (Muss-Regelung).
  • Diese „Muss-Regelung“ gilt allerdings nicht, wenn
    • das Finanzamt die Abgabefrist gemäß § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
    • die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
    • die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
    • Lohnsteueranmeldungen jährlich abzugeben sind.
  • Bei Einkommensteuererklärungen beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Achtung: Eine Billigkeitsregelung gibt es für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, und die nun vom Finanzamt dazu aufgefordert werden: In diesem Fall darf der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet werden, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Hiermit wird im Ergebnis gesetzlich eine rückwirkende Fristverlängerung eingeräumt. Diese Regelung zielt insbesondere auf Rentner ab, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung möglicherweise für mehrere zurückliegende Jahre aufgefordert werden.

Eine verzögerte Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen auf Seiten der Finanzverwaltung soll sich in diesen Fällen nicht zu Lasten der betroffenen Rentner auswirken. Die Billigkeitsregelung gilt hingegen nicht für solche Steuerpflichtige, die wissen, dass sie von ihrem Finanzamt steuerlich geführt werden, und sich daher auch ohne gesonderte Aufforderung bewusst sein müssen, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

SteuerGo

Anders als bisher wird ein Verspätungszuschlag künftig nicht mehr festgesetzt, wenn keine Steuer anfällt oder sich gar ein negativer Betrag ergibt oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dabei sind freiwillig gezahlte Vorauszahlungen jedoch unerheblich. Andererseits ist es aus Vereinfachungsgründen auch ohne Bedeutung, ob die festgesetzten Vorauszahlungen tatsächlich entrichtet wurden.

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