Steuerbescheid ändern mit eDaten: Korrektur nach § 175b AO

Steuerbescheid ändern mit eDaten: Korrektur nach § 175b AO
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Steuerbescheid ändern mit eDaten – das ist möglich, wenn dem Finanzamt übermittelte elektronische Daten fehlerhaft oder verspätet eingegangen sind. Mit § 175b AO hat der Gesetzgeber klare Regeln geschaffen, wann und wie ein Steuerbescheid korrigiert werden darf – und zwar ohne besondere Voraussetzungen.

eDaten in der Steuererklärung: Was das Finanzamt automatisch übernimmt

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung übernimmt das Finanzamt viele Daten automatisch – sogenannte eDaten –, die von Dritten wie Arbeitgebern oder Sozialversicherungsträgern digital übermittelt werden. Grundlage hierfür ist § 93c AO. Diese digitale Unterstützung beschleunigt zwar die Bearbeitung, birgt jedoch Fehlerpotenzial:

  • Daten werden zu spät übermittelt und fehlen bei der Veranlagung.
  • Übermittelte Werte sind fehlerhaft und werden später korrigiert.
  • Trotz korrekter Steuererklärung werden Daten nicht berücksichtigt.

Das Resultat: falsche Steuerbescheide, die einer Korrektur bedürfen. Hier greift die Möglichkeit, den Steuerbescheid mit eDaten zu ändern.

Korrektur per § 175b AO: Steuerbescheid ändern mit eDaten

Für solche Fälle erlaubt der Gesetzgeber eine Änderung des Steuerbescheids gemäß § 175b AO, sobald eDaten nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Die Vorschrift ist klar formuliert:

„Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.“
§ 175b Abs. 1 AO

Die Anwendung erfolgt ohne besondere Voraussetzungen – es genügt, dass die eDaten verspätet oder fehlerhaft eingegangen sind. Der Steuerbescheid kann dann nachträglich angepasst werden – auch wenn die Angaben bereits aus der Steuererklärung bekannt waren.

BFH: Steuerbescheid ändern mit eDaten auch bei bereits bekannten Informationen

Mit Urteil vom 20. Februar 2024 (Az. IX R 20/23) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Änderung nach § 175b AO auch dann möglich ist, wenn der Fehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung passiert wäre. Der Steuerbescheid darf also geändert werden, selbst wenn das Finanzamt die Daten theoretisch hätte kennen können.

Ein weiteres Urteil vom 27. November 2024 (Az. X R 25/22) stellt klar: Selbst wenn die eDaten erst nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen, ist eine Änderung rechtlich zulässig – auch dann, wenn der Sachverhalt bereits durch die Steuererklärung bekannt war.

Beispiel aus der Praxis:

  • Ein Ehepaar gibt eine korrekte Steuererklärung ab – inklusive Renteneinkünften.
  • Das Finanzamt berücksichtigt diese Einkünfte im Bescheid nicht.
  • Erst nachträglich werden die eDaten vom Rentenversicherungsträger übermittelt.
  • Der Steuerbescheid wird gemäß § 175b AO geändert – zulasten der Steuerpflichtigen.

Fazit des BFH: Die Korrektur ist unabhängig davon zulässig, ob die Daten bereits aus der Erklärung bekannt waren. Entscheidend ist allein die elektronische Übermittlung und ihre (Nicht-)Berücksichtigung.

Fazit: Steuerbescheid ändern mit eDaten – einfach möglich

Normalerweise sind Änderungen an Steuerbescheiden nur unter engen Voraussetzungen möglich. Mit § 175b AO hat der Gesetzgeber jedoch einen Sonderweg geschaffen: Eine Änderung ist zulässig, sobald übermittelte eDaten fehlen oder fehlerhaft sind – ohne weitere Bedingungen.

Das bedeutet: Ein Steuerbescheid lässt sich ändern mit eDaten – egal ob zugunsten oder zulasten der Steuerpflichtigen. Wichtig ist nur, dass die betreffenden Daten elektronisch übermittelt wurden und beim ursprünglichen Bescheid nicht korrekt berücksichtigt wurden.

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