Säumniszuschläge: Weiter keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Säumniszuschläge: Weiter keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
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Säumniszuschläge sorgen regelmäßig für Diskussionen – vor allem wegen ihrer Höhe. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klar gestellt: Seit dem Zinsanstieg im Jahr 2022 bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel mehr an der aktuellen Regelung.

Was sind Säumniszuschläge – und wofür werden sie erhoben?

Wer seine Steuern nicht fristgerecht zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Das Finanzamt erhebt dabei 1 Prozent pro angefangenen Monat der Säumnis auf den rückständigen Steuerbetrag, abgerundet auf volle 50 Euro (§ 240 Abs. 1 AO). Das entspricht einem effektiven Jahreszins von 12 Prozent.

Diese Säumniszuschläge erfüllen drei Funktionen:

  • Zinsvorteil abschöpfen: Sie gleichen den finanziellen Vorteil aus, den ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Zahlung erlangt.
  • Druckmittel: Sie dienen als finanzielles Druckmittel, um pünktliche Steuerzahlungen zu erzwingen.
  • Verwaltungsaufwand decken: Sie sollen den zusätzlichen Aufwand der Finanzverwaltung kompensieren.

BFH-Urteile: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr seit 2022

In der Vergangenheit gab es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge, insbesondere wegen des enthaltenen Zinsanteils. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 Prozent jährlich bei Steuernachzahlungen und Erstattungen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Diese Entscheidung führte zu einer Reihe widersprüchlicher Beschlüsse verschiedener BFH-Senate:

  • Einzelne Zweifel: Mehrere Senate äußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen, u.a. im Jahr 2022 und 2023 (z. B. BFH-Beschlüsse V B 4/22, VIII B 64/22, III B 48/22).
  • Klarstellung durch den BFH: Der VII. Senat und später auch der X. Senat bestätigten jedoch die Verfassungsmäßigkeit – zunächst für Zeiträume bis 2017, dann auch für Jahre ab 2019 (BFH-Urteile VII R 21/21 und X R 30/21).
  • Einheitliche Linie ab 2024: Im Juli 2024 stellte der BFH fest, dass keine Klärungsbedürftigkeit mehr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit besteht (BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23).

Neue Entscheidung: Säumniszuschläge seit März 2022 verfassungsgemäß

Mit dem BFH-Beschluss vom 21.3.2025 (X B 21/25) wurde die Debatte vorerst endgültig beendet. Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem nachhaltigen Anstieg des Marktzinsniveaus seit Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022. Seit März 2022 sei die frühere Niedrigzinsphase definitiv beendet, sodass der pauschale Zinsanteil von 1 Prozent pro Monat nicht mehr als realitätsfern gelten könne.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht für Nachzahlungszinsen eine Obergrenze gezogen hat, ist dies laut BFH nicht ohne Weiteres auf Säumniszuschläge übertragbar.

Möglichkeit des Erlasses bei unbilliger Härte

In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen gestellt werden, zum Beispiel bei einem bisher zuverlässigen Steuerzahler, dem ein einmaliges Versehen unterlaufen ist. Solche Anträge sind allerdings gut zu begründen und mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden. Bei Erfolg kann der Säumniszuschlag ganz oder teilweise entfallen.

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