Tür zu, Schlüssel drin – und der Schlüsseldienst wird zum teuren Retter in der Not. Doch viele wissen nicht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für den Schlüsseldienst absetzen. Lesen Sie hier, wie Sie die steuerliche Ermäßigung nach § 35a EStG richtig nutzen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
Wann Sie die Kosten für den Schlüsseldienst absetzen können
Wenn Sie sich ausgesperrt haben und ein Schlüsseldienst Ihre Wohnungstür öffnet, handelt es sich grundsätzlich um eine sogenannte haushaltsnahe Handwerkerleistung. Diese ist nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt. Sie können 20 % der Arbeitskosten – maximal 1.200 Euro pro Jahr – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.
Voraussetzung ist, dass die Türöffnung im räumlichen Bereich Ihrer selbst genutzten Wohnung erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Wichtig ist nur, dass die Leistung am Wohnort erbracht wird.
Beispiel: Sie wohnen in einer Mietwohnung und der Schlüsseldienst öffnet Ihre zugefallene Wohnungstür – die Leistung ist grundsätzlich absetzbar. Erfolgt die Türöffnung jedoch z. B. an einer Ferienwohnung, die nicht selbst genutzt wird, oder beinhaltet die Dienstleistung Werkstattarbeiten ohne Bezug zur Wohnung, entfällt die Steuerbegünstigung.
Zahlung und Rechnung sind entscheidend
Ein häufiger Stolperstein bei der steuerlichen Absetzbarkeit: die Zahlungsart. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Rechnung unbar, also z. B. per Überweisung, Dauerauftrag, EC-Karte oder elektronischem Lastschriftverfahren beglichen wird. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.
In der Praxis besteht genau hier oft ein Problem: Viele Schlüsseldienste verlangen Barzahlung – insbesondere bei Einsätzen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Daher unser Tipp: Bestehen Sie bereits bei der Beauftragung auf eine unbare Zahlung. Seriöse Anbieter akzeptieren in der Regel auch Sofortüberweisung oder Echtzeitüberweisung – insbesondere, da diese Zahlungsarten spätestens ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar sein müssen.
Zusammenfassung: So setzen Sie die Kosten für den Schlüsseldienst richtig ab
- Nur Arbeitskosten sind abziehbar – Materialkosten nicht.
- Die Leistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden.
- Es ist unerheblich, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
- Es muss eine Rechnung vorliegen.
- Die Zahlung muss unbar erfolgen.
- Maximal können 1.200 Euro pro Jahr (20 % von 6.000 Euro) abgesetzt werden.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, steht der steuerlichen Entlastung nichts im Weg. Achten Sie bei der Auswahl des Schlüsseldienstes daher nicht nur auf den Preis, sondern auch auf eine korrekte Abwicklung im Sinne der steuerlichen Anforderungen.
