Bei der doppelten Haushaltsführung können beruflich veranlasste Unterkunftskosten am Arbeitsort steuerlich geltend gemacht werden. Doch laut Bundesfinanzhof gilt: Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn nicht der beruflich Tätige selbst Mieter der Zweitwohnung ist und die Miete zahlt.
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen
Die doppelte Haushaltsführung ermöglicht Arbeitnehmern, Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten abzusetzen – wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Der Hauptwohnsitz bleibt der Lebensmittelpunkt (z. B. bei der Familie).
- Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen benötigt.
- Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist erheblich.
Die abzugsfähigen Unterkunftskosten im Inland sind dabei auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt.
BFH-Urteil: Doppelte Haushaltsführung nur bei eigenem Mietvertrag
Mit Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Nur wer selbst Mieter der Zweitwohnung ist und die Miete aus eigenen Mitteln zahlt, kann die Kosten steuerlich geltend machen.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin beruflich in Stadt B tätig, während sich ihr Lebensmittelpunkt in Stadt A befand. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung lagen grundsätzlich vor. Doch: Der Mietvertrag für die Zweitwohnung in Stadt B lief nicht auf sie, sondern auf ihren Ehemann – dieser zahlte auch die Miete von seinem Konto.
Folge: Kein voller Werbungskostenabzug
Das Finanzamt erkannte nur 3.900 EUR der insgesamt 7.800 EUR Mietkosten an – obwohl laut BFH-Urteil sogar gar kein Abzug hätte erfolgen dürfen. Nur wegen des sogenannten Verböserungsverbots (keine Verschlechterung im Einspruchsverfahren) blieb es bei dieser Teilanerkennung.
Die Begründung des Gerichts:
- Werbungskosten können nur für eigene Aufwendungen geltend gemacht werden.
- Der Mietvertrag lief auf den Ehemann – damit war er allein Schuldner der Miete.
- Auch eine Zahlung vom gemeinsamen Konto hätte daran nichts geändert, da Zahlungen dem Schuldner zugerechnet werden.
Was Ehepaare beachten sollten
Ehepartner, bei denen ein Partner auswärts arbeitet, sollten dringend darauf achten:
- Der beruflich tätige Ehegatte muss selbst Mieter der Zweitwohnung sein.
- Die Miete muss von seinem eigenen Konto überwiesen werden.
Ist der Mietvertrag bereits abgeschlossen und nicht mehr änderbar, kann über alternative Gestaltungen nachgedacht werden. Eine Möglichkeit: Der Ehepartner, auf den der Mietvertrag läuft, untervermietet die Wohnung an den anderen – sofern dies mietrechtlich zulässig ist.
Auch andere Konstellationen, z. B. wenn ein Elternteil die Wohnung anmietet, die das Kind aus beruflichen Gründen nutzt, sind steuerlich problematisch. Entscheidend ist immer, dass der steuerlich Begünstigte selbst Vertragspartner ist und zahlt.
Keine nachträglichen Rettungsversuche vor dem BFH
In dem Urteil versuchte die Klägerin, nachträglich Argumente vorzubringen – etwa eine mündliche Vereinbarung, dass sie die Miete bei Trennung erstatten müsste. Der BFH lehnte das ab: Neue Tatsachen dürfen vor dem BFH nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht schon vor dem Finanzgericht vorgebracht wurden.
Fazit: Wer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen möchte, muss unbedingt darauf achten, dass er selbst Mieter ist und die Zahlungen auch selbst leistet. Andernfalls kann der Werbungskostenabzug komplett entfallen.
