Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Keine 60 qm-Regel für Unterkunftskosten

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Keine 60 qm-Regel für Unterkunftskosten
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Die doppelte Haushaltsführung im Ausland bringt steuerliche Vorteile – vor allem bei den Unterkunftskosten. Denn im Gegensatz zur Regelung im Inland kann man die tatsächliche Miete absetzen, ohne durch eine 1.000-Euro-Grenze oder die 60-qm-Regel beschränkt zu sein. Hier erfährst du, was laut Bundesfinanzhof gilt und wie du deine Werbungskosten optimal geltend machst.

Keine 1.000-Euro-Grenze bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland gilt seit 2014 eine Obergrenze: Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung dürfen monatlich 1.000 Euro nicht übersteigen. Diese Deckelung findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und ist gesetzlich eindeutig geregelt.

Anders sieht es jedoch bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aus. Hier bleibt es bei der ursprünglichen Regelung: Es können die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abgezogen werden – sofern sie „notwendig“ und „angemessen“ sind.

Finanzverwaltung wendet trotzdem 60-qm-Grenze an

Trotz der fehlenden gesetzlichen Obergrenze im Ausland legt die Finanzverwaltung eine Art Typisierung vor: Nur die ortsüblichen Mietkosten für eine 60-Quadratmeter-Wohnung sollen „notwendig“ sein. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Rz 112) hervor.

Die Verwaltung beruft sich dabei auf ein BFH-Urteil aus 2007 (VI R 10/06), das sich jedoch auf die alte Rechtslage im Inland vor Einführung der 1.000-Euro-Grenze bezieht. Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Weiteres auf Auslandsfälle übertragbar.

BFH: Notwendigkeit richtet sich nach Einzelfall – keine 60-qm-Typisierung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 9. August 2023 (VI R 20/21) unmissverständlich klargestellt: Die 60-qm-Typisierung bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist nicht zulässig. Vielmehr sei individuell zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig sind.

Dies hat der BFH nun mit Urteil vom 17. Juni 2025 (VI R 21/23) nochmals bestätigt. Besonders relevant: Wird eine Dienstwohnung im Ausland durch den Dienstherrn – etwa im Rahmen eines Mietzuschusses nach § 54 BBesG – als notwendig anerkannt, können die gesamten Mietkosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Beispielfall aus der Praxis

Ein Beamter des Auswärtigen Amts wohnte im Ausland in einer 200 qm großen Wohnung, die er privat angemietet hatte. Der Dienstherr bestätigte die Notwendigkeit der Wohnfläche und der Mietkosten, da die Wohnung auch dienstlichen Repräsentationszwecken diente. Zwar hätte ihm laut Mietleitfaden nur eine 140-qm-Wohnung zugestanden, dennoch wurde der volle Mietbetrag für den Mietzuschuss als notwendig anerkannt.

Das Finanzamt erkannte hingegen nur die Kosten für eine „angemessene kleinere Wohnung“ an. Doch der BFH urteilte zugunsten des Beamten: Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind abziehbar, da sie objektiv zur Aufgabenerfüllung notwendig waren.

Wichtige steuerliche Klarstellungen durch den BFH

  • Die Begrenzung auf 1.000 Euro gilt nur im Inland.
  • Die 60-qm-Regel kann im Ausland nicht angewendet werden.
  • Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, sofern sie dienstlich anerkannt und zur Zweckverfolgung erforderlich sind.
  • Mietzuschüsse mindern die Werbungskosten, andere Auslandszuschläge nicht automatisch.

Fazit: Doppelte Haushaltsführung im Ausland bietet steuerliche Vorteile

Wer im Ausland tätig ist und dort eine Zweitwohnung unterhält, sollte auf eine genaue Dokumentation der Unterkunftskosten und deren dienstliche Notwendigkeit achten. Mit den aktuellen Urteilen stärkt der BFH die Rechte der Steuerpflichtigen: Tatsächlich entstandene, notwendige Mietkosten sind abziehbar, unabhängig von Wohnungsgröße oder starren Verwaltungsrichtlinien.

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