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... davon steuerfrei (Freibetrag)
Geben Sie hier den steuerfreien Betrag an, den Sie gemäß § 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG abziehen möchten.
Der Freibetrag richtet sich nach der Art der Tätigkeit:
- 3.000 Euro: Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
- 840 Euro: Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
- 425 Euro: Betreuerpauschale (§ 3 Nr. 26b EStG)
Der Freibetrag kann nur einmal jährlich pro Person und Pauschale in Anspruch genommen werden – auch wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine Kombination verschiedener Freibeträge ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich, z. B. wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt (z. B. Übungsleiter und Ehrenamt).
Beispiel: Sie haben als Übungsleiter 3.580 Euro eingenommen. Sie tragen 3.000 Euro als Freibetrag ein, sodass 580 Euro als zu versteuernde Betriebseinnahmen verbleiben.