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Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?

Eine Fettabsaugung (Liposuktion) wird häufig aus kosmetischen Gründen durchgeführt. Rein kosmetische Eingriffe sind steuerlich nicht als Krankheitskosten absetzbar. Anders kann es sein, wenn die Liposuktion medizinisch notwendig ist, zum Beispiel zur Behandlung eines Lipödems.

Liposuktion bei Lipödem kann absetzbar sein

Ein Lipödem ist eine chronische Fettverteilungsstörung, die vor allem an Beinen und Armen auftreten kann und häufig mit Schmerzen, Schwellungen und Druckempfindlichkeit verbunden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems jedenfalls seit dem Jahr 2016 nicht mehr als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gilt. Dies gilt unabhängig vom Stadium des Lipödems (BFH-Urteil vom 23.03.2023, VI R 39/20).

Die selbst getragenen Behandlungskosten können daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Auch das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 zu § 33 EStG berücksichtigt diese BFH-Rechtsprechung.

Ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich?

Für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ist grundsätzlich kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten erforderlich.

Die medizinische Notwendigkeit muss jedoch nachgewiesen werden können. Der BFH hat hierzu klargestellt, dass grundsätzlich eine ärztliche Verordnung ausreichen kann, wenn daraus hervorgeht, dass die Liposuktion nicht aus kosmetischen Gründen, sondern wegen des Lipödems medizinisch erforderlich war (BFH-Urteil vom 10.08.2023, VI R 18/21).

Tipp: Lassen Sie sich die Diagnose und die medizinische Empfehlung für die Liposuktion möglichst bereits vor dem Eingriff schriftlich bestätigen.

Welche Kosten können berücksichtigt werden?

Als außergewöhnliche Belastungen kommen insbesondere die selbst getragenen Behandlungskosten sowie notwendige Fahrtkosten in Betracht. Erstattungen, zum Beispiel durch die Krankenkasse, müssen von den Kosten abgezogen werden.

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die berücksichtigungsfähigen Kosten die persönliche zumutbare Belastung übersteigen.

Eine Fettabsaugung, die ausschließlich aus kosmetischen Gründen durchgeführt wird, ist weiterhin nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

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