(2019)
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wobei sie sich nur mit einem bestimmten Abzugssatz steuermindernd auswirken. Dieser Abzugssatz steigt bis zum Jahre 2025 planmäßig um 2 Prozentpunkte jährlich. Im Jahre 2019 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 24.305 EUR bei Ledigen und 48.610 EUR bei Verheirateten. Diese Beiträge wirken sich mit 88 % steuermindernd aus, also mit höchstens 21.388 EUR / 42.776 EUR.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 86 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (88 Prozent) 8.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 3.800 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.