Wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt hat, wählen Sie hier "ja" aus.
Vorsicht: Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei oder mehr Kalenderjahre und fällt der Veräußerungsgewinn in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Der Freibetrag bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf die Veranlagungsjahre zu verteilen.
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