Doppelte Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt: Sensationsurteil

Doppelte Haushaltsführung bei Ein-Personen-Haushalt: Sensationsurteil
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Viele Berufstätige mit weiter entferntem Arbeitsplatz kennen das Problem: Eine zweite Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte ist notwendig. Bisher galt, dass für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten des Hauptwohnsitzes nachgewiesen werden muss. Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt – mit wichtigen Vorteilen für Steuerpflichtige, die einen Ein-Personen-Haushalt führen.

BFH-Urteil: Kein Nachweis der finanziellen Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass der Hauptwohnsitz weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet und ein eigener Hausstand geführt wird.

Die Finanzverwaltung forderte bisher, dass sich der Steuerpflichtige finanziell – mit mindestens zehn Prozent der laufenden Haushaltskosten – an der Haushaltsführung beteiligt (vgl. BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rz. 100, sowie vom 25.11.2020, Rz. 101). Doch genau diese Voraussetzung entfällt nun bei einem Ein-Personen-Haushalt, wie der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 29.04.2025 (Az. VI R 12/23) entschieden hat.

Der Fall: Student mit Nebenjob und elterlicher Wohnung

Im verhandelten Fall lebte ein lediger Steuerpflichtiger während des Studiums an wechselnden Studienorten, behielt aber seinen Erstwohnsitz im Haus seiner Eltern. Dort hatte er ein eigenes Bad und eine eigene Küche. Er trug zwar nur geringfügig zu den Kosten bei, übernahm jedoch Arbeiten im Haushalt. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die doppelte Haushaltsführung dennoch nicht an – mit Verweis auf die unzureichende Kostenbeteiligung.

Der BFH widersprach dieser Einschätzung jedoch: Bei einem Ein-Personen-Haushalt entfällt die Pflicht zur finanziellen Beteiligung, da der Unterhalt des Haushalts bereits durch die alleinige Nutzung impliziert ist – unabhängig davon, ob die Mittel aus Einkommen, BAföG oder familiärer Unterstützung stammen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein Meilenstein für alle Berufstätigen und Studenten, die einen Ein-Personen-Haushalt unterhalten. Es reicht nun aus, dass der Steuerpflichtige eine eigene, in sich abgeschlossene Wohnung mit Bad und Küche nutzt und der Lebensmittelpunkt dort liegt. Eine finanzielle Beteiligung muss nicht mehr nachgewiesen werden – sofern keine weiteren Personen im Haushalt leben.

Wichtig für die steuerliche Anerkennung:

  • Der Haushalt muss dauerhaft (nicht nur sporadisch) genutzt werden.
  • Es muss sich um eine „echte“ Wohnung mit Bad und Küche handeln.
  • Die Wohnung darf nicht nur für gelegentliche Besuche oder Urlaube bereitstehen.

Zwei Ausnahmen: Wann die finanzielle Beteiligung weiterhin zählt

1. Jüngere Kinder im elterlichen Haushalt

Bei jungen Berufseinsteigern, die weiterhin im Elternhaus leben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie keinen eigenen Hausstand unterhalten – selbst wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie gelten als Teil des elterlichen Haushalts (vgl. FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Auch der BFH hat diese Sichtweise bestätigt.

2. Mehrgenerationenhaushalt

Lebt der Steuerpflichtige am Hauptwohnsitz mit weiteren Familienangehörigen (z. B. in einem Mehrgenerationenhaushalt), ist weiterhin eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten erforderlich. Diese darf nicht nur symbolisch oder unzureichend sein. Zwar gibt es laut BFH keine feste Grenze wie die oft genannte Zehn-Prozent-Regel (BFH-Urteil vom 12.01.2023, VI R 39/19), dennoch kann sie als Orientierung dienen.

Fazit: BFH stärkt Steuerpflichtige mit Ein-Personen-Haushalt

Das BFH-Urteil von April 2025 bringt steuerliche Erleichterung: Bei einem Ein-Personen-Haushalt entfällt die Nachweispflicht der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten. Entscheidend ist allein, dass der Hauptwohnsitz den Lebensmittelpunkt darstellt und eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Haushaltsführung vorhanden ist. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung künftig leichter steuerlich geltend machen.

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