Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad derBehinderung. Dadurch sollen die Mehraufwendungen abgedeckt werden, die durch die Beeinträchtigung nötig werden.
Laut Paragraph 33 b Abs. 3 EStG werden folgende Pauschbeträge gewährt:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro
von 75 und 80 1.060 Euro
von 85 und 90 1.230 Euro
von 95 und 100 1.420 Euro
Für hilflose Menschen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Bei einem Behinderungsgrad unter 25 gibt es keinen Pauschbetrag. Die behinderungsbedingten Aufwendungen müssen in diesem Fall als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden.
Der Pauschbetrag gilt immer als Jahresbeitrag, auch wenn die Behinderung erst während des Jahres aufgetreten oder weggefallen ist. Ändert sich in einem Jahr der Grad der Behinderung, steht der höhere Pauschbetrag zur Verfügung. Bei mehreren Behinderungen wird nur ein Pauschbetrag gewährt, der alle Behinderungen deckelt.
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