(2014)
Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:
- Alle regulären Arbeitnehmer,
- Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Geringfügig Beschäftigte, die vom Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
- Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.
Tipp: Freiwillige Beiträge. Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein. Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2014 höchstens bis 20.000 Euro geltend machen, wovon sich lediglich 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro steuermindernd auswirken.
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