Nutzen Sie auf dem Weg zu Ihrer Arbeitsstätte eine PKW-Fähre, so gilt die Strecke mit der Fährverbindung als kürzeste Straßenverbindung, wenn diese wirtschaftlich sinnvol ist. Die Kosten für die Fähre können Sie dann zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigen, müssen allerdings die mit der Fähre zurückgelegt Strecke bei der Angabe der Entfernungskilometer abziehen.
Ein Beispiel: Sie haben eine Wegstrecke von 16 Kilometer, legen aber eine Teilstrecke von 1 Kilometer mit der Fähre zurück. Dannn tragen Sie zur Berechnung der Entfernungspauschale 15 Kilometer ein und bei den Aufwendungen für Fähren tragen Sie die für das Steuerjahr entstanden Gesamtkosten für die Fährennutzung ein.
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