Sie können die Kosten eines Unfalls dann als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist.
Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel: - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Dienstreisen - Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung - Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug - Fahrten während einer beruflichen Fortbildung
Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Jedoch muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen. Jedoch darf beim Unfall kein Alkohol im Spiel sein.
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