Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).