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(2021) Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?

Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Ab 2014 liegt ein weiträumiges Arbeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die nächstgelegene Einsatzstelle des weiträumigen Arbeitsgebietes gilt als "erste Tätigkeitsstätte". Die Fahrten dorthin sind mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzbar.
  • Alle weiteren Fahrten im weiträumigen Arbeitsgebiet sind mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Entfernungs- km) oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar oder können steuerfrei erstattet werden.
  • Bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden sind auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar bzw. können steuerfrei erstattet werden - und zwar zeitlich unbegrenzt. Hier gilt die Dreimonatsfrist nicht!
  • Falls die Fahrten mit einem Firmenwagen unternommen werden, muss für die Fahrten zur nächstgelegenen Einsatzstelle ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für die übrigen Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswertes erforderlich, aber auch kein Werbungskostenabzug möglich.

 

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Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Auch Rettungsassistenten und Postzusteller arbeiten im steuerlichen Sinne nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern verfügen über eine erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).

 

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