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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2014) darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der § 34, 34 b EStG

Geben Sie die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Außerordentlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet,  dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.