Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen ist hier anzugeben. Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden kann. Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.
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