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Investitionsabzugsbeträge

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Investitionsabzugsbeträge



Was sind Investitionsabzugsbeträge?

Kleine und mittlere Betriebe können seit 2007 für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge bilden. Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Die vorgezogene Steuerersparnis soll die Finanzierung erleichtern (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).

Voraussetzungen: Ab 2020 ist die Sache einfach: Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird. Bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen vor 2020 war es etwas komplizierter. Hier galt:

Bei bilanzierenden Betrieben (Gewerbetreibende) darf das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235.000 Euro (2009 und 2010: 335.000 Euro).

Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro (2009 und 2010: 200.000 Euro) - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 50.000 Euro  buchführungspflichtig werden und deshalb für sie die o.g. Grenze beim Betriebsvermögen maßgebend ist.

Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro (2009 und 2010: 175.000 Euro). Bei Land- und Forstwirten mit Einnahmen-Überschussrechnung reicht es aus, wenn entweder die Gewinngrenze von 100.000 Euro oder der Wirtschaftswert nicht überschritten wird. Bisher war der Einheitswert maßgebend, der neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert umfasst. Der Wirtschaftswert ist der Wert des Wirtschaftsteils, der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört und im Eigentum des Landwirtes steht, also eigene Grundstücke, die selbst genutzt oder verpachtet werden, nicht jedoch gepachtete Flächen. Beim Ersatzwirtschaftswert werden alle selbst bewirtschafteten Flächen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen erfasst.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

 

SteuerGo

Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").

(2021): Was sind Investitionsabzugsbeträge?



Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei SteuerGo den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.

Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssten diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").

(2021): Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?



Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages führt bei drei möglichen Szenarien zu unterschiedlichen Auswirkungen:

(1) Tatsächliche Kosten entsprechen den prognostizierten Investitionskosten:
Entsprechen die prognostizierten Investitionskosten den tatsächlichen Kosten, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes vollständig kompensiert werden.

(2) Tatsächliche Kosten sind höher als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die prognostizierten Investitionskosten, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. In Höhe der Differenz ergibt sich jedoch kein gewinnmindernder Aufwand, weil die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht höher sein darf als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.

(3) Tatsächliche Kosten sind niedriger als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die prognostizierten Investitionskosten, kann der maximal gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Ursprungsjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Auf die Steuernachforderung werden Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat nach dem Ursprungsjahr berechnet (§ 7g Abs. 3 EStG).

Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

(2021): Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Field help

Newly formed investment deductions 2021

For the planned acquisition or production of movable fixed assets, you can set up an investment deduction amount (IAB) of 50 percent of the expected acquisition or production costs, up to a maximum of 200.000 Euro, and deduct it off-balance sheet from your profit. Enter the amount of the investment deduction amount created in 2021 here.

Profit margin in accordance with sect. 6c in conjunction with sect. 6b paras 7 and 10 of the Income Tax Act (EStG) Specify the profit margin according to sect. 6c in conjunction with sect. 6b paras. 7 and 10 Income Tax Act (EStG).

The profit margin is related to reinvestment reserves in accordance with sect. 6b Income Tax Act (EStG). If such reserves are not or not fully used up for the planned new investment, they must be released to income and recorded as operating income. At the same time, a profit margin of 6 % of the released reserve amount must also be booked and entered as operating income for each full business year in which the reserve existed (sect. 6b para. 7 and 10 Income Tax Act (EStG) 2006).

Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge 2016
(Nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig, bei denen das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht.)

The investment deduction amount formed for the purchased asset must now be added to the off-balance sheet profit. The additional amount is 40 % of the actual acquisition or production costs (maximum of the investment deduction amount).

Addition of investment deductions 2017

The investment deduction amount formed for the purchased asset must now be added to the off-balance sheet profit. The additional amount is 40 % of the actual acquisition or production costs (maximum of the investment deduction amount).

Addition of investment deductions 2018
Addition of investment deductions 2018

The investment deduction amount formed for the purchased asset must now be added to the off-balance sheet profit. The additional amount is 40 % of the actual acquisition or production costs (maximum of the investment deduction amount).

Addition of investment deductions 2019
Addition of investment deductions 2019

The investment deduction amount formed for the purchased asset must now be added to the off-balance sheet profit. The additional amount is 40 % of the actual acquisition or production costs (maximum of the investment deduction amount).

Addition of investment deductions 2020
Addition of investment deductions 2020

The investment deduction amount formed for the purchased asset must now be added to the off-balance sheet profit. The additional amount is 40 % of the actual acquisition or production costs (maximum of the investment deduction amount).