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Betriebseinnahmen

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Betriebseinnahmen



Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?

Betriebseinnahmen müssen mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angeben werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist separat einzutragen.

Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie geben ihre Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag an.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr anzugeben, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Jahreswechsel vereinnahmen.

Betriebseinnahmen, die einkommensteuerfrei sind, müssen u.E. mangels Abfrage nicht in die "Anlage EÜR" eingetragen werden. Hierzu zählen beispielsweise

  • bei Existenzgründern der Gründungszuschuss,
  • Investitionszulage,
  • steuerfreier Teil von Dividenden aus Aktien, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden muss in Zeile "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen" angegeben werden.
Tipp

Aufwandsentschädigungen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben steuerfrei:

  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. ausüben, z.B. als Dirigent, Chorleiter, Trainer, Lehrkraft an der Volkshochschule oder IHK, Ausbilder bei der Feuerwehr oder beim DRK (sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
  • bis 3.000 Euro, wenn Sie eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausüben (sog. Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG).
  • bis 840 Euro, wenn Sie eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben, z.B. als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart (sog. Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG).

Hinweis: In der Vergangenheit sind steuerfreie Einnahmen und damit zusammenhängende Betriebsausgaben - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht abgefragt worden. Nun ist dies jedoch anders. Jetzt sind bei den Betriebseinnahmen z.B. auch Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter oder für Ehrenamtler (§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG), Gründungszuschüsse (§ 3 Nr. 2 EStG) oder Sanierungserträge (§ 3a EStG) anzugeben. Sofern bzw. soweit diese Einnahmen steuerfrei sind, ist dies in den Zeilen 91-93 einzutragen, das heißt, die zunächst erklärten (steuerfreien) Betriebseinnahmen werden hier wieder abgezogen. Gegebenenfalls sind die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro oder die Ehrenamtspauschale von 840 Euro einzutragen, wenn keine höheren Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(2021): Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?



Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie

  • in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
  • die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
  • in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.

Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Sie haben also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und dann die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Diese Option, d. h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, ist dann allerdings für fünf Kalenderjahre bindend. Falls Sie freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, tragen Sie in der "Anlage EÜR 2021" Ihre Umsätze, die vereinnahmte Umsatzsteuer, die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ein.

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist vorteilhaft, wenn Sie

  • größere Anschaffungen - vor allem im Gründungsjahr - oder einen hohen Materialeinsatz haben, denn nur dann können Sie die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer abziehen, z. B. Anschaffung einer Fotovoltaikanlage.
  • ausschließlich Leistungen an Unternehmen erbringen, denn für diese ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und nicht kostensteigernd.

Hinweis: Auch der Kleinunternehmer muss in seinen Rechnungen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Umkehr der Umsatzsteuerschuld gemäß § 13b UStG:

  • Für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker gilt eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft: Wenn Sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen, sondern müssen diese direkt an das Finanzamt abführen. Der Leistungserbringer muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen, gilt bezüglich der Steuerschuldumkehr Folgendes:

  • Sind Sie Leistungsempfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Handwerker), gilt die Steuerschuldumkehr auch für Sie. Sie müssen also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann, wenn diese für Ihre Privatwohnung anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall müssen Sie die abzuführende Umsatzsteuer eintragen.
  • Sind Sie Leistungserbringer, gilt die Steuerschuldumkehr nicht für den Leistungsempfänger. Er muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

(2021): Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?



Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?

Beträgt die betriebliche Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • mehr als 50 %, gehört das Fahrzeug automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
  • zwischen 10 und 50 %, können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen).
  • weniger als 10 %, so zählt das Fahrzeug zum notwendigen Privatvermögen.

Für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, können Sie sämtliche Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen und steuermindernd absetzen. Als Betriebsausgaben werden somit auch solche Kosten erfasst, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen. Für diese Fahrten erfolgt jedoch eine Korrektur:

  • Für die Privatfahrten ist ein privater Nutzungswert zu versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen anzusetzen. Zusätzlich wird auf diesen Nutzungswert Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden die Gesamtkosten anteilig gekürzt. Im Gegenzug werden diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen.

Der private Nutzungswert kann ermittelt werden

  • (1) nach der Pauschalmethode, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt.
  • (2) nach der Fahrtenbuchmethode.
  • (3) mit dem Teilwert, sofern der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 % beträgt.
  • (4) Außerdem kann bei Anwendung der Pauschalmethode die Kostendeckelung zur Anwendung kommen.

(2021): Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?



Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.

Privater Nutzungswert: Pauschalmethode

Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate

Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.

Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.

Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).

Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt:

30.000 Euro x 1 % x 12 Monate = Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %

  3.600 Euro

./. 720 Euro

  3.600 Euro

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer:

19 % auf die Bemessungsgrundlage

= 2.880 Euro

547 Euro

 

  + 547 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

  = 4.147 Euro

Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge Besonderheiten gibt.

a) Grundsätzliche Regelung für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge

  • Für Privatfahrten werden - je nach Fahrzeugtyp (reines Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug) und je nach der Höhe des Listenpreises - monatlich 1,0 Prozent des halben oder des geviertelten Listenpreises pauschal als privater Nutzungswert angesetzt. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 (siehe nachfolgend unter 1b. und 1c.)
  • Bei Anschaffung oder Leasing vor dem 1.1.2019 sind monatlich 1,0 Prozent des vollen Listenpreises anzusetzen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug (Nachteilsausgleich). Begünstigt sind neben reinen Elektrofahrzeugen auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ((siehe nachfolgend unter 1d.)
  • Der Pauschalabzug bzw. Nachteilsausgleich gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen 2020 und 2022 angeschafft oder geleast werden, die aber die Anforderungen für den Ansatz des geminderten Listenpreises nicht erfüllen (siehe nachfolgend unter 1d.)
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein Zuschlagswert hinzugerechnet: Im Normalfall mit monatlich 0,03 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer oder - nur bei Arbeitnehmern - bei weniger als 15 Fahrten monatlich durch Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des halbierten oder geviertelten Listenpreises je Entfernungskilometer. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 oder bei Nichterfüllung der geforderten Standards ist der Zuschlagswert vom vollen Listenpreis zu berechnen; allerdings erfolgt eine Minderung um einen Pauschalabzug.

Basis für die Berechnung des Nutzungswerts bzw. des Entnahmewerts ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug auf dem deutschen Markt. Der Listenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden. Diese Abrundung erfolgt jedoch erst nach Abzug des Pauschalabzuges.

b) Vergünstigung für reine Elektrofahrzeuge bis 2030

Emissionsfreie Elektrofahrzeuge sollen bei der Dienstwagenbesteuerung besonders begünstigt werden: Für sie wird der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Privatanteil von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent reduziert. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Viertelung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Bei der 1 %-Pauschalmethode wird der Listenpreis nur zu einem Viertel angesetzt. Das bedeutet konkret:

Für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, gilt: Wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt, ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019; ergänzt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Zunächst lag die Grenze für den Bruttolistenpreis bei 40.000 EUR Diese Grenze wurde dann aber mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 60.000 EUR angehoben. Die neue Grenze gilt rückwirkend ab dem 1.1.2020 für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).

Beträgt der Listenpreis eines reinen Elektrofahrzeuges mehr als 60.000 EUR, so wird dieser zur Versteuerung der Privatnutzung zur Hälfte angesetzt. Man darf unterstellen, dass der Gesetzgeber bei dieser Grenze die teuren Tesla-Modelle im Blick hatte, die er nicht zusätzlich fördern wollte. Hier bleibt es also beim Ansatz der halben Bemessungsgrundlage.

c) Stufenweiser Abbau der Begünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt - wie erwähnt - grundsätzlich die halbierte Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der Privatnutzung. Allerdings erfolgt ein stufenweiser Abbau der steuerlichen Begünstigungen oder - anders ausgedrückt - eine Verschärfung der Voraussetzungen für die steuerlichen Vorteile. Im Einzelnen gilt: 

  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 greift die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 40 Kilometer beträgt ("Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018). Dies sind die heutigen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bzw. Nummer 2 des Elektromobilitätsgesetzes.
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 60 Kilometer beträgt ("Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die elektrische Fahrleistung mindestens 80 Kilometer beträgt.

Für Fahrzeuge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, aber einen gegenüber Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor höheren Bruttolistenpreis haben, gilt die bisherige Regelung (Nachteilsausgleich durch Minderung des Bruttolistenpreises um pauschale Beträge für das Batteriesystem) bis zum Jahr 2022 fort. Das heißt: Bei Anschaffung im Jahre 2019 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 200 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 7.000 EUR. Bei Anschaffung im Jahre 2022 werden der Listenpreis bzw. die Anschaffungskosten gekürzt um 50 EUR pro kWh Batteriekapazität, höchstens um 5.500 EUR.

d) Nachteilsausgleich in Altfällen und bei Kfz, die die Anforderungen nicht erfüllen

Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs vor dem 1.1.2019 sowie bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die die unter Punkt 1c genannten Vorgaben nicht erfüllen, gibt es eine komplizierte Berechnung zur Ermittlung des Listenpreises, der für die Ein-Prozent-Regelung maßgebend ist: Danach ist der (volle) Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem um einen Pauschalabzug, begrenzt auf einen Abzugshöchstbetrag, zu mindern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Minderungs- und Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs. Den kWh-Wert des Fahrzeugs ersehen Sie in der Zulassungsbescheinigung im Feld 22.

Bei Anschaffung bis zum 31.12.2013 werden pauschal 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität, max. 10.000 EUR, vom Listenpreis abgezogen. Diese Beträge vermindern sich bei Anschaffung in den Folgejahren um 50 EUR pro kWh bzw. um 500 EUR pro Jahr. Die steuerliche Förderung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden (§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG).

Wichtig: Die Begünstigung gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.

(2021): Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung



Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode kann der private Nutzungswert mit den anteiligen tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Der steuerpflichtige Nutzungswert ist der Teil der Gesamtkosten für den Betriebs-Pkw, der dem Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung entspricht. Um den privaten Nutzungsanteil feststellen zu können, müssen Sie ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch führen, in das sämtliche Fahrten lückenlos einzutragen sind. Geben Sie den ermittelten Nutzungswert an.

Privater Nutzungswert: Fahrtenbuchmethode

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten x Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil = Privat gefahrene Kilometer (lt. Fahrtenbuch) : Gesamtfahrleistung x 100

Hinweis: Zu den privat gefahrenen Kilometer gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Beispiel: Mit dem Betriebs-Pkw fahren Sie im Jahr 25.000 Kilometer, davon lt. Fahrtenbuch 10 000 km für Privatfahrten. Die Gesamtkosten betragen 8.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Jahr.

Der Privatanteil beträgt: 10.000 km : 25.000 km x 100 = 40 %
Der private Nutzungswert beträgt: 40 % von 8.000 Euro = 3.200 Euro.

Umsatzsteuer

Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Aus den Gesamtkosten können Sie die Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind, in nachgewiesener Höhe herausrechnen und müssen die Umsatzsteuer nur für den verminderten Nutzungswert berechnen.

Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen.

 

Die Gesamtkosten betragen (ohne USt)
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch: 40 %
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
8.000 Euro

./. 1.000 Euro
3.200 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch
= 7.000 Euro
x 40 %
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 2.800 Euro
532 Euro

+ 532 Euro
Als Betriebseinnahmen zu versteuern   = 3.732 Euro

Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge Besonderheiten gibt. Entsprechend der Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Pauschalmethode sind die zu berücksichtigenden Abschreibungen (AfA) zu halbieren oder zu vierteln. Nutzen Sie ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte oder zu einem Viertel anzusetzen. Dies gilt bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030. 

Die genaue Regelung hierzu ist leider sehr komplex geworden.

 

(2021): Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode



Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % und mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann das Fahrzeug zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Doch die Privatnutzung ist seit 2006 mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet: Der private Nutzungswert ist mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen - wie bei der Fahrtenbuchmethode. Allerdings muss der betriebliche bzw. private Nutzungsanteil nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch mit seinen strengen Bedingungen nachgewiesen werden, sondern kann durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Wie bei der Fahrtenbuchmethode tragen Sie den Nutzungswert in Zeile 19 und die zugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein.

Privater Nutzungswert    =   Gesamtkosten  x  Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil  =   Privat gefahrene Kilometer (lt. Aufzeichnungen)  :  Gesamtfahrleistung  x  100

So ermitteln Sie den Teilwert:

  • Zunächst rechnen Sie alle Fahrzeugkosten zusammen, z.B. Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten, Kfz-Steuer, Inspektions- und Reparaturkosten usw. Diese sind als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil, indem Sie die gefahrenen Privatkilometer zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis setzen.
  • Schließlich multiplizieren Sie die Gesamtkosten mit dem privaten Nutzungsanteil. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der zu versteuern ist.
  • Da die 1 %-Methode nicht mehr zur Anwendung kommt, können auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr mit 0,03 % des Listenpreises oder die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr mit 0,002 % des Listenpreises von den Gesamtkosten abgezogen werden. Vielmehr müssen die Gesamtkosten um die anteiligen Kosten für diese Fahrten gekürzt werden. Im Gegenzug kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

(2021): Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %



Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).

  • Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
  • Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
  • Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.

Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 40.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 20 km) genutzt.

1. Privatnutzungsanteil:
    1 % x 40.000 Euro x 12 Als Privatentnahme zu versteuern

4.800 Euro

2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb:
    0,03 % x 40.000 Euro x 20 km x 12
    Nicht abziehbare Betriebsausgaben

+ 2.880 Euro
Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode
    Tatsächliche Gesamtkosten
     - gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten zw. Wohnung-Betrieb:
     200 Tage x 30 km x 0,30 Euro =

= 7.680 Euro
6.000 Euro

./. 1.200 Euro

Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

= 4.800 Euro

 

Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:

  • Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
  • Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen
Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen
3.600 Euro
3.000 Euro
./. 1.100 Euro
 
Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung
Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren
= 1.900 Euro
./. 600 Euro
1.900,00 Euro
Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil, geschätzt

= 1.300 Euro x 40%
 
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
19 % der Bemessungsgrundlage
= 520 Euro
+ 98,80 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

  = 1.998,80 Euro

 

(2021): Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode



Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?

Wenn Sie die Aufwendungen für Telekommunikation, wie Telefon, Telefax und Internet, voll als Betriebsausgaben absetzen, müssen Sie für die Privatnutzung den privaten Nutzungsanteil ermitteln und als Betriebseinnahmen erfassen sowie darauf Umsatzsteuer zahlen.

SteuerGo

Die Bewertung der Privatentnahme erfolgt mit dem sog. Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unter Teilwert werden hier die tatsächlichen Selbstkosten verstanden. Da es aber sehr schwierig ist, den Umfang der Privatnutzung genau zu beziffern, können die anteiligen Telefonkosten geschätzt werden (OFD Koblenz vom 10.1.2002, S 2121 A). In Baden-Württemberg beispielsweise legt die Finanzverwaltung für den privaten Telefonanteil einen Richtwert von 360 EUR im Jahr zugrunde.

Alternativ besteht u. E. die Möglichkeit, nur den betrieblichen Anteil der Telefonkosten bei den Betriebsausgaben einzutragen und auf eine Eintragung bei den Betriebseinnahmen gänzlich zu verzichten.

Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte sind bezüglich der privaten Telefonnutzung erheblich schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Nutzung von betrieblichen Telefonen, Faxgeräten, Computern mitsamt Internet steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei es nicht einmal auf den Umfang der Privatnutzung ankommt (§ 3 Nr. 45 EStG). Bei Selbständigen gilt diese Großzügigkeit der Steuerfreiheit leider nicht.

Nach Auffassung des Fiskus würde eine Anwendung dieser Befreiungsvorschrift die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen (BMF-Schreiben vom 6.5.2002, DStR 2002 S. 999). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05).

Besser gestellt sind ab 2015 kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete), denen der Landkreis oder die Kommune Tablet-PCs oder vergleichbare Geräte zur Verfügung stellt: Ab 2015 ist die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

(2021): Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?



Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Entnehmen Sie betriebliche Waren und Gegenstände des Anlagevermögens für private Zwecke, geben Sie den entsprechenden Buchwert an. Gleiches gilt für unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 60 EUR handelt. 

In bestimmten Gewerbezweigen kann die Entnahme von Lebensmitteln für den Privatverbrauch mit Pauschbeträgen angesetzt werden. Diese werden von der Finanzverwaltung bekannt gegeben und machen die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen überflüssig. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages, bis zu 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

(2021): Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

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You have declared income for private vehicle use:

Specify the private value of car usage as operating income, if you have a car belonging to your business assets, which you also use for private purposes.

For a detailed explanation of the tax-related handling of company cars in a tax return using the net income method, please consult our advice sheets.

Are tax-free revenues included in the above-mentioned operating income?

If the operating income already entered also includes tax-free income, select "yes".

The income includes

  • Income from secondary occupation (e.g. as a trainer) according to sect. 3 no. 26, 26a, 26b of the Income Tax Act (EStG)
  • Income according to sect. 3 of the Income Tax Act (EStG)(without no. 26, 26a, 26b and partial income procedure)
  • Tax-free reorganisation gains according to sect. 3a of the Income Tax Act (EStG)
... tax-free operating income included therein

The income includes

  • Income from secondary occupation (e.g. as a trainer) according to sect. 3 no. 26, 26a, 26b of the Income Tax Act (EStG)
  • Income according to sect. 3 of the Income Tax Act (EStG)(without no. 26, 26a, 26b and partial income procedure)
  • Tax-free reorganisation gains according to sect. 3a of the Income Tax Act (EStG)
Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2021?
Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2021?
Are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the VAT-exempt operating income?
As an owner of a small business, are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the operating income?
Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2021?
Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2021?
Are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the VAT-exempt operating income?
As an owner of a small business, are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the operating income?

If you have received or paid back Corona aid, interim aid or similar subsidies for your business, select "yes".

On the basis of various legal bases, the federal government and the federal states provide

  • Immediate federal assistance for small businesses, solo self-employed and members of the freelance professions (freie Berufe) to mitigate the financial hardship of these businesses due to the Corona crisis,
  • Interim aid from the Federal Government for small and medium-sized enterprises, self-employed persons and members of the freelance professions who have to or have had to discontinue all or significant parts of their business operations as a result of the Corona crisis, or
  • Other immediate assistance, interim aid or similar equity payments by the Federal Government or the respective federal state for companies, self-employed persons and members of the freelance professions as a result of the Corona crisis.

These corona subsidies are taxable operating income. Since no tax exemption applies to corona subsidies usually, they increase the profit.

The Corona subsidies are to be reported as taxable business income when determining the profit according to sect. 4 para. 1 Income Tax Act (EStG), if applicable in conjunction with sect. 5 Income Tax Act (EStG) (e-balance sheet) or according to sect. 4 para. 3 Income Tax Act (EStG) (Form EÜR). When determining profits according to sect. 13a Income Tax Act (EStG), the Corona subsidies are settled by the basic amount.

Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received
The sum of immediate aid received as an owner of a small business

Enter here the amount of received Corona aid, interim aid or similar subsidies for your business.

If you have already received aid due to the Corona pandemic in 2020 and had to repay it in 2021, the repayments are considered business expenses. Enter the repaid amounts in "other unrestricted deductible business expenses".

On the basis of various legal bases, the federal government and the federal states provide

  • Immediate federal assistance for small businesses, solo self-employed and members of the freelance professions (freie Berufe) to mitigate the financial hardship of these businesses due to the Corona crisis,
  • Interim aid from the Federal Government for small and medium-sized enterprises, self-employed persons and members of the freelance professions who have to or have had to discontinue all or significant parts of their business operations as a result of the Corona crisis, or
  • Other immediate assistance, interim aid or similar equity payments by the Federal Government or the respective federal state for companies, self-employed persons and members of the freelance professions as a result of the Corona crisis.

These corona subsidies are taxable operating income. Since no tax exemption applies to corona subsidies usually, they increase your income.

The Corona subsidies are to be reported as taxable business income when determining the profit according to sect. 4 para. 1 Income Tax Act (EStG), if applicable in conjunction with sect. 5 Income Tax Act (EStG) (e-balance sheet) or according to sect. 4 para. 3 Income Tax Act (EStG) (Form EÜR). When determining profits according to sect. 13a Income Tax Act (EStG), the Corona subsidies are settled by the basic amount.

Operating income as a small business owner subject to VAT tax (according to sect. 19 para. 1 Value Added Tax Act (UStG)

Small businesses that make use of the small business regulation for VAT purposes must enter the gross amount of their operating income here. Only enter your actual turnover and not any "notional" income, such as the private share of the company car.

You can choose the small business regulation for VAT received if your gross turnover in the previous year was not higher than 22.000 Euro and in the current year is not expected to be higher than 50.000 Euro (§ 19 paragraph 1 Value Added Tax Act (UStG). As a result of the small business regulation, you

  • May not display VAT separately in your outgoing invoices,
  • Do not need to pay VAT received to the tax office,
  • May not claim for the VAT paid in your incoming invoices from the tax office,
  • May not specify the VAT rate on invoices for small amounts of up to 250 Euro.

Important note: a VAT statement or the specification of VAT on invoices for small amounts would be considered as an unjustified statement of VAT. The consequence would be that you would have to pay the VAT received to the tax office and the invoice recipient would not be able to deduct the tax as VAT paid.

  thereof revenue according to § 19 para. 3 no. 1 and no. 2 Value Added Act (UStG)

Total turnover for owners of small businesses is the sum of their taxable turnover - but excluding certain tax-free turnover (pursuant to sect. 19, para. 3, no. 1 and 2 of the Value Added Tax Act (UStG)). If such tax-free turnover has been generated, it must be stated separately here. The decisive factor for the small business turnover limit is then the total turnover minus these tax-free turnover amounts.

VAT-free according to sect. 19, para. 3, no. 1 and 2 of the Value Added Tax Act (UStG) is, for example, turnover

  • From work as a building society representative, insurance agent and insurance broker (pursuant to sect. 4, no. 11 of the Value Added Tax Act (UStG)
  • From renting and leasing real estate (pursuant to sect. 4, no. 12 of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From work as a doctor, dentist, alternative practitioner, physiotherapist, midwife or from a similar occupation in the field of medicine (according to sect. 4, no. 14a of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From work as an independent teacher (according to sect. 4, no. 21b of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From voluntary work for a legal entity under public law (pursuant to sect. 4, no. 26 of the Value Added Tax Act (UStG)).
Total amount

Hier ist eine Eingabe nur notwendig für Land- und Forstwirte, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern sind, sondern nach Durchschnittssätzen. Für Sie gilt ein ermäßigter Durchschnittssteuersatz für verschiedene Umsätze von 5,5 % oder 10,7 % und eine Vorsteuerpauschale von ebenfalls 5,5 oder 10,7 %. Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssteuersatz muss auf der Rechnung zusätzlich angegeben werden (§ 24 UStG).

Tragen Sie hier Ihre Betriebseinnahmen mit Bruttowerten ein. Sie dürfen die Vorsteuerpauschale nicht von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, also nicht als Betriebsausgaben absetzen und deshalb auch nicht bei den Betriebsausgaben ("Gezahlte Vorsteuerbeträge") eintragen.

Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Wichtig: Falls Sie Umsätze erzielen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, dürfen Sie die Umsätze hier nicht eintragen.

Hinweis: Die Einnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes und Verpachtung der Milchquote sind nicht mit dem Durchschnittssatz zu versteuern, sondern mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (BFH-Urteil vom 25.11.2004, BStBl. 2005 II S. 896).

Operating income subject to VAT

Enter all operating income subject to VAT received with net amounts (i.e. income without value added tax) here, regardless of whether it is subject to the general value added tax rate of 19% or the reduced value added tax rate of 7%.

VAT received on operating income is to be stated separately in the line "VAT collected". Income from the sale of fixed assets, e.g. a company car, is included in the line "Sale or withdrawal of fixed assets".

Note: The reduced VAT rate of 7% applies to certain turnover which is listed in section 12 para. 2 Value Aded Tax Act (UStG).

Operating income exempt from VAT

Please specify the operating income which is either exempt from VAT or is not VAT-taxable as listed in sect. 4 Value Added Tax Act (UStG):

  • Exempt from VAT according to sect. 4 Value Added Tax Act (UStG) are, for example, interest, rental income and the services of doctors, dentists, naturopaths (qualified as Heilpraktiker), physiotherapists, midwives, insurance representatives and brokers, representatives of building societies, credit brokers, voluntary workers for a public corporation.
  • Not VAT-taxable are, for example, foreign turnover, income as compensation, from insurance benefits, compensation, reminder fees received and interest on arrears, public subsidies such as forest subsidies, subsidies for land consolidation or other subsidies.

Furthermore, operating income with reverse tax liability (sect. 13b Value Added Tax Act (UStG)) for which the recipient of the service owes the VAT due to the so-called reversal of tax liability (sect. 13b Value Added Tax Act (UStG)) must be specified here. In this case, as a service provider, you do not have to pay the VAT to the tax office and are therefore not allowed to show it in your invoice to the client. The reverse charge applies to the following services:

  • Services which are subject to the Land Transfer Tax Law (Grunderwerbssteuergesetz), in particular
  • Sale of developed and undeveloped land,
  • Ordering and transfer of heritable building rights,
  • Transfer of co-ownership shares in a property,
  • Delivery of buildings erected on third-party land after the end of the rental or lease period (ground lease).
  • Construction services that you perform for another contractor, i.e. for work deliveries and other services that serve the production, repair, maintenance, modification or removal of buildings. The reversal of tax liability only applies to companies in the construction sector, i.e. to tradespeople and companies that provide construction services themselves. The obligation to pay also exists if such companies purchase services for their private use.

A reversed tax liability has existed for a longer time for entrepreneurs and legal entities under public law as recipients of services of

  • Work supplies and other services of an entrepreneur domiciled abroad.
  • Deliveries of objects assigned as collateral by the collateral provider to the secured party

outside of insolvency proceedings.

For example, as a German entrepreneur you owe VAT for the services provided by "Google" in connection with the so-called "Adwords" campaigns.

VAT collected and VAT on withdrawals

Specify the VAT amounts collected from the operating income.

These amounts belong to the operating income at the moment of their collection or formation. Please also specify here any VAT which you invoiced that was either too high or unjustified.

(1) The VAT collected
Specify the VAT from your outgoing invoices. This could be 7% or 19% (or 5% or 16% from invoices issued in the 2nd half of Corona year 2020). The net turnover is included in the "operating income subject to VAT". Also specify any VAT here which arises from the sale of fixed asset items e.g. the sale of a company car. The net proceeds are included in the line "sale or withdrawal of fixed assets".

Not included: VAT, which was invoiced during the year but which has not yet been paid. VAT which will be reimbursed by the tax office is not specified here, but separately in line "VAT reimbursed and possibly offset by the tax office" recorded.

(2) VAT on free withdrawal of assets
The free withdrawal of assets is a withdrawal for private use. This type of withdrawal is the use of business assets or services for purposes other than those connected with the business. Since the costs are recorded as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as operating income and tax on them paid. The benefit of this is therefore cancelled out due to the deduction of VAT paid on goods/services.

Total business income

The total operating income will be transferred to the profit calculation page to determine the profit or loss.

VAT refunded by the tax office

Specify the VAT amounts which the tax office refunded as a result of your advance VAT returns and your final VAT returns. The same applies if the tax office has offset these refunds against other tax liabilities.

Important: The VAT you have paid must be specified in the operating expenses.
Sale or withdrawal of fixed assets

Specify the whole proceeds from sale or partial value without VAT as received upon disposal or removal of fixed asset items e.g. company cars, computers or machines.

The deduction of the residual book value as an expense is recorded in the operating expenses. Farmers and foresters, who are subject to taxation based on average rates, specify gross values here.

Note: Withdrawals are to be specified with their partial value. A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Value added tax must be calculated and added to the sales proceeds or withdrawal value and entered as operating income:

  • In the case of a sale, VAT is always to be added, even then if the asset item was acquired without deduction of VAT paid e.g. when buying privately or deposits from private assets.
  • In the case of a withdrawal from the business assets, VAT must only be added and specified in line 16 of the operating income if the asset was acquired with deduction of VAT paid (section 3 para. 1 b no. 1 UStG (Value Added Tax Act)).
Other withdrawal of property, usage and services

Specify the private shares of property, use and service withdrawals e.g. withdrawal of goods, private telephone use, private use of company equipment, performance of work on private land by employees of the business.

These are so-called free withdrawals of assets or withdrawals for private use. Private withdrawals are generally recorded with their partial value. Expense withdrawals are calculated at the cost price.

Note: A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Since the costs are entered as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as net operating income amounts and VAT paid on these. The VAT attributable to the private share is to be recorded in line 16.

The requirement for this recording and taxing of private withdrawals is that the items in question were previously allocated to the company and charged with VAT paid on goods/services. This allocation is mainly documented by the previous deduction of VAT on goods/services. Therefore, if an item which was acquired privately, without VAT, is later withdrawn from the business assets, no VAT will be payable on this withdrawal.

THe following are to be recorded as private withdrawals:

  • Transfer of fixed asset items to private assets e.g. company cars, computers, machinery.
  • Private usage share of a vehicle which is assigned to the business assets.
  • Private usage share of a company telephone or telephone line.
  • Private use of part of the company building.
  • Withdrawal of goods and objects at the relevant book value.
  • Gratuitous noncash benefits to employees of the company, provided these are not small gifts with a value below 40 Euros.
  • Other usage and service withdrawals e.g. use of company employees for private work.
  • Cash withdrawals e.g. privately commissioned cash withdrawals from the business bank account of payment from the business petty cash.
Dissolution of reserves for replacement purchases
Notes about reserves

If reserves are dissolved, this generates operating income. This also applies to any profit margin on depreciation on savings.

You must therefore specify the total amount from the dissolution of the various reserves according to section 6c in conjunction with section 6b Income Tax Act (EstG) or according to R 6.6 of Income Tax Guidelines (EStR).

Reversal of adjustment items
Notes about adjustment items

If adjustment items are dissolved in accordance with section 4g Income Tax Act (EStG), this generates operating income.

You must, therefore, specify the total amount from the dissolution of the various adjustment items here.