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Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Objekt



Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

(2020): Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt).

Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr noech einmal 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Die Förderung kann von einer Vielzahl von Wohneigentümern in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden. Der Abzug erfolgt direkt von der individuellen Steuerschuld. 

(2020): Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigun in Anspruch genommen werden kann.

Von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss ich im Inland oder in der EU / EWR befinden.
  • Bei Beginn der Maßnahme muss die Wohnung bzw. das Wohngebäude mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Es muss eine Bescheinigung nach § 21 Energieeinsparverordnung von einem Fachunternehmen oder Energieberater vorliegen.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes / der Wohnung. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen
energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist.

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(2020): Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigun in Anspruch genommen werden kann.



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung austellen?

Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen  (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • BrunnenbauarbeitenDachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau.

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der Energieberater muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall muss es sich bei dem die energetische Sanierung ausführenden Fachbetrieb um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.

(2020): Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung austellen?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden, dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden).

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

(2020): Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

(2020): Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Field help

Street and house number
Postcode
City
Acquisition / production of the building
Foreign postcode

You can benefit from the tax incentive for energy efficiency measures according to sect. 35c Income Tax Act (EStG) if the property is used for your own residential purposes or is let to other persons free of charge.

In order to receive the tax incentive, the following requirements must be met:

  • The property must be located in Germany or in the EU / EEA.
  • The property must be at least 10 years old when the measure begins.
  • A statement in accordance with sect. 21 of the German Energy Saving Regulation (Energieeinsparverordnung) from a specialist company or energy consultant must be provided.

Important: The tax reduction according to sect. 35c cannot be claimed if the redevelopment measures have already been subsidised according to sect. 10f Income Tax Act (EStG) (architectural monuments, redevelopment area) or according to sect. 35a Income Tax Act (household-related services).

Total living space

Indicate here the total living space of the object.

Example: You own a block of flats with 4 residential units, each with 110 sqm of living space. You live in one flat yourself. In this case, you enter 440 square metres as the total living space and 110 square metres as the owner-occupied living space. In this example, 25% of the expenses for the energy-efficient renovation can be claimed for tax purposes.

of which owner-occupied or leased free of charge

Enter here what share of the living space you use yourself for your own residential purposes or have let to other persons free of charge. This is a prerequisite to be able to benefit from the tax incentive for energy efficiency measures according to sect. 35c of the Income Tax Act (EStG).

Example: You own a block of flats with 4 residential units, each with 110 sqm of living space. You live in one flat yourself. In this case, you enter 440 square metres as the total living space and 110 square metres as the owner-occupied living space. In this example, 25% of the expenses for the energy-efficient renovation can be claimed for tax purposes.

Enter information on the co-owners

Please indicate the names and addresses of co-owners in the tax return.

Owner

Please indicate if the property belongs only to you or if there are other owners.

If you are not the only owner of the building used by you for your own residential purposes (benefited property), the maximum amount of the tax reduction for the entire benefited property can only be claimed once in total.

Enter the percentage share of the co-ownership share allocated to you. This information must also be provided if the building is jointly owned by spouses / civil partners and the distribution is 50:50.

Share Partner A
Share Partner B
Share Co-owners
Share Partner A
Share Partner B

Enter the percentage share of the co-ownership shares attributable to you. This information must also be provided if the building is jointly owned by spouses/partners and the distribution is 50:50.

Do you want to apply for tax benefits for flats used by the owner or rented out free of charge in Germany? (Form FW - Promotion of Home Ownership)

Here you can apply for tax relief for owner-occupied flats or flats rented out free of charge in Germany.

The tax relief according to sect. 10f of the Income Tax Act (EStG) can be claimed for properties that are considered architectural monuments or are located in redevelopment areas and urban development areas.

If you claim acquisition or production costs for the first time, please submit an itemised statement indicating the invoice amount paid, the invoice date, the service provided and the company carrying out the work.

Note: Tax relief according to sect. 10e of the Income Tax Act (EStG) is not granted. This can only be applied for via Form FW if the purchase contract or building permit application was submitted before 01.01.1996.

Is the object located in Germany?

Please select whether the location of the property is in Germany.

If the property is not located in Germany, please indicate in which EU/EEA state the property is located.

No tax reduction for energy efficiency measures can be applied for properties in states that are not located in the EU/EEA.

Country in the EU/EEA

Please select in which country in the EU/EEA the property is located.

Property in countries that are not in the EU/EEA is not eligible for tax relief.

Assessment value - reference number

Please also state the file number of the assessed value. This is noted, for example, on your notice of assessment or property tax notice. It can be found in most property tax notices under "Aktenzeichen der Bewertungsstelle" (File number of the assessment office).

Note: Please enter the standard value file number without special characters (e.g. "space", "/" or ".").

Date of purchase

Enter here the date of acquisition.

The date of acquisition is the date on which the legal possession, benefits and burdens were transferred to you. The date of acquisition is therefore the date on which the object was transferred to you and you were able to use it. The acquisition date is therefore not necessarily the same as the date of payment.

Start of production

Enter here the date on which the construction of the building began. The building must be more than ten years old at the start of the energy efficiency measure.

The decisive factor for determining the 10-year period is the start of the building's construction.

In the case of buildings for which a building permit is required, the date on which the building application was submitted shall be considered the start of construction.

If the date of the application for construction is not known for a building constructed before 2010, it is sufficient to enter the 01.01. of the year of construction; e.g. for the year of construction 1960, "01.01.1960" must then be entered.

In the case of objects for which building permission is not required and for which building documents must be submitted, the date on which the building documents were submitted is considered to be the start of the building's construction.