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Vermietungseinkünfte

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020 online. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Vermietungseinkünfte



Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Was alles zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehört, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In § 21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind, oder der zeitlich begrenzten Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

(2020): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?



Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Als Vermieter müssen sie die Kaltmiete und die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als zusätzliches Einkommen versteuern. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Beispiel für Mieteinnahmen:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
  • Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze
  • Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt worden sind
  • Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen (Kautionskonten)
  • Abstandszahlung eines Mieters bei vorzeitigem Ende des Mietvertrages
  • Pachten für unbebaute Grundstücke
  • Einnahmen für ein Erbbaurecht

Bei Mieteinnahmen, die jährlich unter der 520-Euro-Grenze liegen (z.B. bei einer Untervermietung), können Sie auf die Angaben in Ihrer Steuererklärung verzichten. Einnahmen bis zu dieser Grenze, die aus einer vorübergehenden Vermietung herrühren, werden von der Einkommensteuer freigestellt. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können natürlich auch keine entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.

Untervermietung

Bitte geben Sie Ihre Einnahmen aus der Untervermietung nicht im Unterpunkt „Einnahmen - Mieteinnahmen " ein, sondern auf der Seite "Untervermietung gemieteter Räume".

(2020): Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?



Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Wenn Sie Ihr Ferienhäuschen steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie teilweise hohe Hürden überwinden, denn der Fiskus beteiligt sich nur, wenn der Schwerpunkt der Immobilie auf dessen Vermietung liegt. Dazu muss man dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht darlegen. Denn steuerlich absetzen kann man die Ausgaben und Verluste einer Ferienimmobilie nur, wenn die Gewinnerzielung durch Vermietung im Vordergrund steht. Hier jedoch liegt das große Problem. Kann man dem Finanzamt nämlich nicht glaubhaft machen, dass mit der Ferienwohnung Geld verdient werden soll, spricht es von "Liebhaberei", und aus der Steuerersparnis wird nichts. Am einfachsten weist man die Absicht der Gewinnerzielung nach, indem man die Ferienwohnung zunächst gar nicht selbst nutzt. Dies kann man dem Finanzamt etwa mit einem Maklervertrag darlegen, der die Eigennutzung für das ganze Jahr ausschließt. Daneben muss dem Finanzamt aber auch die Gewinnerzielungsabsicht durch die Vermietung dargelegt werden:

Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az: IX R 57/02) zufolge sollte die Immobilie mindestens 75 Prozent der ortsübliche Vermietungszeit über vermietet sein. Sollte eine solche Vermietungszeit nicht erreicht werden können, muss eine Ertragsprognose über einen Zeithorizont von 30 Jahren feststellen, dass in diesem Zeitraum ein Mietüberschuss erwirtschaftet werden kann (BFH: Az IX R 97/00). Diese Ertragsprognose muss ebenfalls eingereicht werden, wenn die Ferienimmobilie auch privat genutzt werden soll. Kommt die Prognose zu dem Ergebnis, dass ein Überschuss in dem 30-Jahres-Zeitraum nicht zu erwarten ist, werden die Werbungskosten nicht anerkannt. In diesem Fall müssen aber auch die Mieteinnahmen nicht versteuert werden. Kommt die Ertragsprognose zu einem positiven Ergebnis, so muss das Finanzamt die Kosten anerkennen. Dabei werden die absetzbaren Zeiträume der Vermietung mit den nicht absetzbaren Zeiträumen der Eigennutzung ins Verhältnis gesetzt. Je länger die Vermietungsdauer, desto mehr kann abgesetzt werden. Dabei kann auch eventueller Leerstand in den Vermietungszeitraum einfließen, zum Beispiel wenn vorher genau festgelegt wurde, wann die Ferienwohnung selbst genutzt wird. Ansonsten wird der Leerstand entsprechend dem Verhältnis von Vermietung und Selbstnutzung aufgeteilt.

Tipp: Was bedeutet eigentlich "ortsübliche Vermietungszeit"? Auf welche Zahlen kommt es konkret an? AKTUELL hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage befasst und ein Urteil gefällt, das betroffenen Besitzern von Ferienwohnungen möglicherweise helfen kann. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes für die Auslastungszahlen ist nämlich nur auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben einer Stadt abzustellen. Daher ist der Vergleichsmaßstab deutlich geringer als von der Finanzverwaltung angenommen (BFH-Urteil vom 26.5.2020, IX R 33/19).

Erkennt das Finanzamt alle Punkte an, können Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie Heizung, Strom oder Reparaturen steuerlich abgesetzt werden. Da besonders in den ersten Jahren, zum Beispiel durch Kreditzinsen, die Ausgaben über den Einnahmen liegen, kann der Verlust das zu versteuernde Einkommen mindern.

Aktuell: Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, wie zu verfahren ist, wenn ein Vermieter ein Ferienhaus besitzt, in dem sich mehrere Wohnungen befinden und diese im Laufe der Jahre ganz unterschiedlich genutzt werden, zum Beispiel zunächst für eine dauerhafte Vermietung und erst später als Ferienwohnung? Ist dann die Gewinnerzielungsabsicht für jede Wohnung gesondert zu prüfen oder für die gesamte Immobilie?

 

SteuerGo

Hierzu der Bundesfinanzhof entschieden, dass es auf jede einzelne Wohnung ankommt. Weiter hat er entschieden, dass die Frage, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann, bei einem Nutzungswechsel neu zu bewerten ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Wohnung zunächst dauerhaft vermietet, dann saniert und anschließend als Ferienwohnung genutzt wird (BFH-Urteil vom 8.1.2019, IX R 37/17).

(2020): Was muss ich zur Vermietung einer Ferienwohnung wissen?

Field help

Have you earned income from renting houses or apartments?

Select "Yes" if you have earned income from renting houses or flats, for example,

  • from renting out a house,
  • leasing commercial premises,
  • a rented privately owned flat.

If you live in your own house or apartment, you only have to provide information if you rent out individual rooms free of charge.

Important: Do not fill in "Form V" for buildings and parts of buildings used exclusively for your own residential or commercial / professional purposes.

Did you have income from subletting of rented rooms?

Select "yes" if you earned income from subletting (e.g. via Airbnb, 9flats or wimdu) of rented rooms.

If you rent out separate rooms in your own or rented apartment, then you generally earn income from renting and leasing, which must be stated in the tax return.

However, you only have to pay tax on the profit you have made. To calculate the surplus, you need to contrast the rental income with the rental expenses that you had for subletting and that you are allowed to deduct.

An exception exists only in the case of temporary letting of single rooms. For reasons of simplification, rental income of less than 520 Euro per assessment period may remain untaxed (R 21.2, para. 1 of the German Income Tax Regulations (EStR)). However, the amount of 520 Euro is not a tax-free amount but an exemption limit, i.e. if your rental income exceeds this amount by only one Euro, you must declare and pay tax on all income in your tax return.

If income from subletting is concealed or no tax return is submitted, this is considered tax evasion. Tax offences can be punished retroactively for up to 10 years.

Did you have income from undeveloped land or copyrights and other rights?

Select "yes" if you have earned income from undeveloped land, other immovable property and from property included in kind or the transfer of rights.

This includes, but is not limited to:

  • Leasing income from land (e.g. car park leasing),
  • Ground rent from the granting of heritable building rights,
  • Income from (authorial, artistic and commercial) copyrights,
  • Compensation for the temporary use of one's own property during the construction phase on the adjacent neighbouring property,
  • Income from the lease of a fleet of vehicles,
  • Income from mineral extraction rights (e.g. gravel exploitation rights),
  • Income from leasing an aircraft,
  • Income from leasing a vessel that is entered in a shipping register.
Did you have income from building owner / purchaser communities?

Select "yes" if you have earned income from building owner/purchaser communities.

If you are a member of a building owner/purchaser community together with several other persons, a "declaration for separate and uniform determination" (Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung) must be submitted. The community then receives a notice of assessment from the relevant tax office. In this notice, all co-owners are listed with their respective shares in the income from renting and leasing a property or real estate.

Did you own shares in closed-end property funds in 2020?

Select "yes" if you earned income from shares in closed-end property funds.

Were you a co-owner of a property community?

Select "yes" if you earned income from co-ownership shares in joint ownership of land.

If you are involved in a joint ownership of land together with several persons, a "Declaration for Separate and Uniform Determination" must be submitted. The community then receives a notice of assessment from the relevant tax office. This notice lists all co-owners with their respective shares in the income from renting and leasing a plot of land or property.

Did you receive income from loss allocation companies?

Select "yes" if you achieved income from loss allocation companies (Verlustzuweisungsgesellschaften).