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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020 online. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung



Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

 

Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dafür dann Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung, sportliche Aktivitäten usw.

Im Jahre 2016 hatte der Bundesfinanzhof geklärt, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß § 65a SGB V zu kürzen ist, die die Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" leisten. Die Bonusleistung stelle keine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen dar und mindere daher nicht den Sonderausgabenabzug. Zudem sei die Bonuszahlung steuerfrei (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426). Dadurch sind weitere Zweifelsfragen entstanden. So sollen zum Beispiel (pauschale) Bonuszahlungen für den Besuch von Fitnessstudios nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern.

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof folgendes - positive - Urteil gefällt: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird (BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18).

Der Fall: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesundheitsbewusstes Verhalten" Boni von insgesamt 230 EUR erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten. 

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (siehe oben: Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Tipp: In Fällen, in denen Zahlungen nicht als Beitragsrückerstattungen gelten, sollte darauf geachtet werden, dass keine Minderung des Sonderausgabenabzugs erfolgt. Zwar sollte dies aufgrund der entsprechenden Übermittlungen der Krankenversicherungen automatisch geschehen. Leider werden aber immer noch nicht alle Daten von den Krankenversicherungen korrekt an die Finanzämter übertragen. Letztlich bedeutet dies, dass Sie doch prüfen müssen, welche Daten dem Finanzamt vorliegen, also ob die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung gewertet worden sind - oder eben nicht.

(2020): Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2020): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Field help

Employee's contributions to health insurance as specified in no. 25 of the employment tax statement

Information as specified on the employment tax statement: Data according to employment tax statement: The employee and employer contributions to the statutory health and nursing insurance can be found on your employment tax statement (Lohnsteuerbescheinigung).

All information from the employment tax statement can be entered in section "Lohnsteuerbescheinigung" of SteuerGo.

Important: Any social security contributions already specified in section "Lohnsteuerbescheinigung" do not need to be entered here again. They are automatically taken over by SteuerGo and included in the calculation of your tax refund.

Employee's contributions to nursing care insurance according to no. 26 of the employment tax statement
Check the entries you made in the section "Employment tax statement"

Information as specified on the employment tax statement: Data according to employment tax statement: The employee and employer contributions to the statutory health and nursing insurance can be found on your employment tax statement (Lohnsteuerbescheinigung).

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Health / nursing care insurance reimbursements

Enter here the contribution refunds and contribution repayments received in the year 2020 from the insurance contract.

... contributions included therein with entitlement to sickness benefit

Enter here the share of the contribution refunds and contribution repayments received in the year 2020 from which no entitlement to sickness benefit has been derived.

BUT: The cash premium (bonus) granted by a statutory health insurance fund for health-conscious behaviour does not reduce the special expense deduction for health insurance contributions, provided that this fully or partially offsets financial expenses incurred by the taxpayer. This also applies in cases where the bonus is determined on a flat-rate basis (BFH judgement of 06.05.2020, X R 16/18 and X R 30/18).

Contributions for optional, comfort and additional services

Enter here the contributions paid in 2020 for voluntary supplementary insurance and optional services, i.e. contributions that go beyond the basic provision.

They include, for example, optional, comfort and additional services

  • Single room,
  • Treatment by a chief physician,
  • Dental prosthesis insurance,
  • Naturopath,
  • Daily sickness allowance,
  • Daily sickness allowance insurance.

Here you can also enter contributions for travel health insurance (foreign health insurance).

... contributions included therein with entitlement to sickness benefit

If the employee's contributions to statutory health insurance include contributions for which there is no entitlement to sickness benefit, then these contributions must be specified separately. In this case, there will be no reduction by 4%. This applies to employees during the exemption phase of partial retirement.

Important: Ask your insurance company for a statement of contributions paid so that the relevant contributions can be assigned accordingly. If your tariff only contains basic coverage services, then this breakdown of your contributions is not required.

Sum of the contributions

Sum of contributions to statutory health and nursing care insurances