Zur Ausstellung der Fachbescheinigung sind Handwerksbetriebe berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):
Mauer- und Betonbauarbeiten
Stukkateurarbeiten
Maler- und Lackierungsarbeiten
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
BrunnenbauarbeitenDachdeckerarbeiten
Sanitär- und Klempnerarbeiten
Glasarbeiten
Heizungsbau- und -installation
Kälteanlagenbau
Elektrotechnik- und -installation
Metallbau.
Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.
Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der Energieberater muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.
Auch in diesem Fall muss es sich bei dem die energetische Sanierung ausführenden Fachbetrieb um einen Meisterbetrieb bzw. einen Betrieb mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen handeln.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohnung.
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