Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben in der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn der Verein neben Freizeitaktivitäten auch andere Zwecke verfolgt, wie musikalische Ausbildung oder kulturelle Veranstaltungen (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).