The entire world of tax knowledge

SteuerGo FAQs

 


AI power for your tax:

With IntelliScan KI beta
for effortless refund!

No more tax stress!
Learn how to use IntelliScan to complete your tax return faster and more efficiently. Simply upload your documents – our AI recognises and processes all the important information for you.

Betriebseinnahmen

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Betriebseinnahmen



Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?

Betriebseinnahmen müssen mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - angeben werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist separat einzutragen.

Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie geben ihre Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag an.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr anzugeben, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Jahreswechsel vereinnahmen.

Betriebseinnahmen, die einkommensteuerfrei sind, müssen u.E. mangels Abfrage nicht in die "Anlage EÜR" eingetragen werden. Hierzu zählen beispielsweise

  • bei Existenzgründern der Gründungszuschuss,
  • Investitionszulage,
  • steuerfreier Teil von Dividenden aus Aktien, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden muss in Zeile "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen" angegeben werden.
Tipp

Aufwandsentschädigungen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben steuerfrei:

  • bis 2.400 Euro, wenn Sie eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. ausüben, z.B. als Dirigent, Chorleiter, Trainer, Lehrkraft an der Volkshochschule oder IHK, Ausbilder bei der Feuerwehr oder beim DRK (sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
  • bis 2.400 Euro, wenn Sie eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausüben (sog. Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG).
  • bis 720 Euro, wenn Sie eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben, z.B. als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart (sog. Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG).

Falls Ihre diesbezüglichen Einnahmen nicht höher sind, können Sie u.E. auf einen Eintrag verzichten. Nur wenn die Einnahmen höher sind, tragen Sie diese als Betriebseinnahmen ein und geben dem Steuerfreibetrag von 2.400 Euro bzw. 720 Euro bei den Betriebsausgaben ("Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen") an.

(2018): Müssen Betriebseinnahmen Netto oder Brutto angegeben werden?



Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 EUR (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie

  • in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
  • die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
  • in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (bis 2016: 150 Euro) den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.

Wichtiger Hinweis: Ein Ausweis von Umsatzsteuer oder die Angabe des Umsatzsteuersatzes in Kleinbetragsrechnungen würde als unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer gelten. Die Folge wäre, dass Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten und der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen dürfte.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Sie haben also auch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren und dann die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Diese Option, d. h. der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, ist dann allerdings für fünf Kalenderjahre bindend. Falls Sie freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, tragen Sie in der "Anlage EÜR 2017" Ihre Umsätze in Zeile 14-21, die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16, die gezahlte Vorsteuer in Zeile 49 und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in Zeile 50 ein.

Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist vorteilhaft, wenn Sie

  • größere Anschaffungen - vor allem im Gründungsjahr - oder einen hohen Materialeinsatz haben, denn nur dann können Sie die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer abziehen, z. B. Anschaffung einer Fotovoltaikanlage.
  • ausschließlich Leistungen an Unternehmen erbringen, denn für diese ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und nicht kostensteigernd.

Hinweis: Auch der Kleinunternehmer muss in seinen Rechnungen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Umkehr der Umsatzsteuerschuld gemäß § 13b UStG:

  • Für Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauhandwerker gilt eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft: Wenn Sie Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, empfangen, dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht mehr an den leistenden Unternehmer zahlen, sondern müssen diese direkt an das Finanzamt abführen. Der Leistungserbringer muss also jetzt keine Umsatzsteuer mehr abführen und darf sie daher auch nicht mehr in seiner Rechnung an den Auftraggeber ausweisen (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen, gilt bezüglich der Steuerschuldumkehr Folgendes:

  • Sind Sie Leistungsempfänger, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Handwerker), gilt die Steuerschuldumkehr auch für Sie. Sie müssen also Umsatzsteuer für die bezogenen Lieferungen und Leistungen abführen, und zwar auch dann, wenn diese für Ihre Privatwohnung anfallen (§ 13b Abs. 5 UStG). In diesem Fall müssen Sie die abzuführende Umsatzsteuer eintragen.
  • Sind Sie Leistungserbringer, gilt die Steuerschuldumkehr nicht für den Leistungsempfänger. Er muss also keine Umsatzsteuer abführen (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

(2018): Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?



Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?

Beträgt die betriebliche Nutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • mehr als 50 %, gehört das Fahrzeug automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen.
  • zwischen 10 und 50 %, können Sie wählen, ob Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen).
  • weniger als 10 %, so zählt das Fahrzeug zum notwendigen Privatvermögen.

Für ein Fahrzeug, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, können Sie sämtliche Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben verbuchen und steuermindernd absetzen. Als Betriebsausgaben werden somit auch solche Kosten erfasst, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen. Für diese Fahrten erfolgt jedoch eine Korrektur:

  • Für die Privatfahrten ist ein privater Nutzungswert zu versteuern, d.h. als Betriebseinnahmen anzusetzen. Zusätzlich wird auf diesen Nutzungswert Umsatzsteuer berechnet und den Betriebseinnahmen hinzugerechnet.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden die Gesamtkosten anteilig gekürzt. Im Gegenzug werden diese Fahrten mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen.

Der private Nutzungswert kann ermittelt werden

  • (1) nach der Pauschalmethode, sofern der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt.
  • (2) nach der Fahrtenbuchmethode.
  • (3) mit dem Teilwert, sofern der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50 % beträgt.
  • (4) Außerdem kann bei Anwendung der Pauschalmethode die Kostendeckelung zur Anwendung kommen.

(2018): Wie kann ich den privaten Nutzungswert meines betrieblichen Kfz korrekt ermitteln?



Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.

Privater Nutzungswert: Pauschalmethode

Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate

Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.

Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.

Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).

Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt:
               30.000 Euro x 1% x 12 Monate  =

Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %

 

3.600,00 Euro

./.       720,00 Euro


3.600,00 Euro

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage

=    2.880,00 Euro

547,20 Euro

 

+      547,20 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

 

=   4.147,20 Euro

(2018): Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung



Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode kann der private Nutzungswert mit den anteiligen tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Der steuerpflichtige Nutzungswert ist der Teil der Gesamtkosten für den Betriebs-Pkw, der dem Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung entspricht. Um den privaten Nutzungsanteil feststellen zu können, müssen Sie ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch führen, in das sämtliche Fahrten lückenlos einzutragen sind. Geben Sie den ermittelten Nutzungswert in Zeile 19 an.

Privater Nutzungswert: Fahrtenbuchmethode

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten x Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil = Privat gefahrene Kilometer (lt. Fahrtenbuch) : Gesamtfahrleistung x 100

Hinweis: Zu den privat gefahrenen Kilometer gehören nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Beispiel:
Mit dem Betriebs-Pkw fahren Sie im Jahr 25.000 Kilometer, davon lt. Fahrtenbuch 10 000 km für Privatfahrten. Die Gesamtkosten betragen 8.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) im Jahr.

Der Privatanteil beträgt: 10.000 km : 25.000 km x 100 = 40 %
Der private Nutzungswert beträgt: 40 % von 8.000 EUR = 3.200 EUR.

Umsatzsteuer

Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Aus den Gesamtkosten können Sie die Kosten, die nicht mit Vorsteuern belastet sind, in nachgewiesener Höhe herausrechnen und müssen die Umsatzsteuer nur für den verminderten Nutzungswert berechnen.

Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet sind, sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen.

 

Beispiel:

Die Gesamtkosten betragen (ohne USt)
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch: 40 % x 8.000 Euro

Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren

 

8.000 Euro

./.    1.000 Euro


3.200 Euro

 

Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung
Privater Nutzungsanteil lt. Fahrtenbuch

=    7.000 Euro

x     40 %       

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage

=    2.800 Euro
532 Euro


+      532 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

 

=   3.732 Euro

(2018): Private Kfz-Nutzung: (2) Fahrtenbuchmethode



Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %

Wird das Fahrzeug zu weniger als 50 % und mehr als 10 % betrieblich genutzt, kann das Fahrzeug zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Doch die Privatnutzung ist seit 2006 mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und zu versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Das bedeutet: Der private Nutzungswert ist mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen - wie bei der Fahrtenbuchmethode. Allerdings muss der betriebliche bzw. private Nutzungsanteil nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch mit seinen strengen Bedingungen nachgewiesen werden, sondern kann durch formlose Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Wie bei der Fahrtenbuchmethode tragen Sie den Nutzungswert in Zeile 19 und die zugehörige Umsatzsteuer in Zeile 16 ein.

Privater Nutzungswert    =   Gesamtkosten  x  Privater Nutzungsanteil

Privater Nutzungsanteil  =   Privat gefahrene Kilometer (lt. Aufzeichnungen)  :  Gesamtfahrleistung  x  100

So ermitteln Sie den Teilwert:

  • Zunächst rechnen Sie alle Fahrzeugkosten zusammen, z.B. Abschreibung, Versicherungsbeiträge, Benzinkosten, Kfz-Steuer, Inspektions- und Reparaturkosten usw. Diese sind als Betriebsausgaben absetzbar.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil, indem Sie die gefahrenen Privatkilometer zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis setzen.
  • Schließlich multiplizieren Sie die Gesamtkosten mit dem privaten Nutzungsanteil. Der so ermittelte Wert stellt den Entnahmewert dar, der zu versteuern ist.
  • Da die 1 %-Methode nicht mehr zur Anwendung kommt, können auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr mit 0,03 % des Listenpreises oder die Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr mit 0,002 % des Listenpreises von den Gesamtkosten abgezogen werden. Vielmehr müssen die Gesamtkosten um die anteiligen Kosten für diese Fahrten gekürzt werden. Im Gegenzug kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

(2018): Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei betrieblicher Nutzung von weniger als 50 %



Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).

  • Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
  • Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
  • Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.

Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 30.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 30 km) genutzt.

1. Privatnutzungsanteil: 1 % x 30.000 Euro x 12
    Als Privatentnahme zu versteuern

3.600 Euro

2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb:
    0,03 % x 30.000 Euro x 30 km x 1
    Nicht abziehbare Betriebsausgaben

+   3.240 Euro

    Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode
    Tatsächliche Gesamtkosten

    -  gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten
       Wohnung-Betrieb:
       200 Tage x 30 km x 0,30 Euro =

=   6.840 Euro
6.000 Euro

./.   1.800 Euro

Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

=   4.200 Euro

 

Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:

  • Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
  • Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Der private Nutzungswert nach der
Pauschalmethode beträgt

Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen

Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen


3.600 Euro

3.000 Euro

./. 1.100 Euro

 

Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung

Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer
belastet waren

= 1.900 Euro

./. 600 Euro

1.900,00 Euro

Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung


Privater Nutzungsanteil, geschätzt

= 1.300 Euro


x 40%

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

= 520 Euro



+ 98,80
Euro

= 1.998,80 Euro

(2018): Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode



Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?

Wenn Sie die Aufwendungen für Telekommunikation, wie Telefon, Telefax und Internet, voll als Betriebsausgaben absetzen, müssen Sie für die Privatnutzung den privaten Nutzungsanteil ermitteln und als Betriebseinnahmen erfassen sowie darauf Umsatzsteuer zahlen.

SteuerGo

Die Bewertung der Privatentnahme erfolgt mit dem sog. Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Unter Teilwert werden hier die tatsächlichen Selbstkosten verstanden. Da es aber sehr schwierig ist, den Umfang der Privatnutzung genau zu beziffern, können die anteiligen Telefonkosten geschätzt werden (OFD Koblenz vom 10.1.2002, S 2121 A). In Baden-Württemberg beispielsweise legt die Finanzverwaltung für den privaten Telefonanteil einen Richtwert von 360 EUR im Jahr zugrunde.

Alternativ besteht u. E. die Möglichkeit, nur den betrieblichen Anteil der Telefonkosten bei den Betriebsausgaben einzutragen und auf eine Eintragung bei den Betriebseinnahmen gänzlich zu verzichten.

Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte sind bezüglich der privaten Telefonnutzung erheblich schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Nutzung von betrieblichen Telefonen, Faxgeräten, Computern mitsamt Internet steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei es nicht einmal auf den Umfang der Privatnutzung ankommt (§ 3 Nr. 45 EStG). Bei Selbständigen gilt diese Großzügigkeit der Steuerfreiheit leider nicht.

Nach Auffassung des Fiskus würde eine Anwendung dieser Befreiungsvorschrift die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen (BMF-Schreiben vom 6.5.2002, DStR 2002 S. 999). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05).

Besser gestellt sind ab 2015 kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete), denen der Landkreis oder die Kommune Tablet-PCs oder vergleichbare Geräte zur Verfügung stellt: Ab 2015 ist die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

(2018): Wie wir die private Nutzung eines Telefons korrekt berücksichtigt?



Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Entnehmen Sie betriebliche Waren und Gegenstände des Anlagevermögens für private Zwecke, geben Sie den entsprechenden Buchwert an. Gleiches gilt für unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten mit einem Wert unter 60 EUR handelt. 

In bestimmten Gewerbezweigen kann die Entnahme von Lebensmitteln für den Privatverbrauch mit Pauschbeträgen angesetzt werden. Diese werden von der Finanzverwaltung bekannt gegeben und machen die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen überflüssig. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages, bis zu 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

(2018): Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?

Field help

Operating income as a small business owner subject to VAT tax (according to sect. 19 para. 1 Value Added Tax Act (UStG)

Small businesses that make use of the small business regulation for VAT purposes must enter the gross amount of their operating income here. Only enter your actual turnover and not any "notional" income, such as the private share of the company car.

You can choose the small business regulation for VAT received if your gross turnover in the previous year was not higher than 17.500 Euro and in the current year is not expected to be higher than 50.000 Euro (§ 19 paragraph 1 Value Added Tax Act (UStG). As a result of the small business regulation, you

  • May not display VAT separately in your outgoing invoices,
  • Do not need to pay VAT received to the tax office,
  • May not claim for the VAT paid in your incoming invoices from the tax office,
  • May not specify the VAT rate on invoices for small amounts of up to 250 Euro.

Important note: a VAT statement or the specification of VAT on invoices for small amounts would be considered as an unjustified statement of VAT. The consequence would be that you would have to pay the VAT received to the tax office and the invoice recipient would not be able to deduct the tax as VAT paid.

  thereof revenue according to § 19 para. 3 no. 1 and no. 2 Value Added Act (UStG)

Total turnover for owners of small businesses is the sum of their taxable turnover - but excluding certain tax-free turnover (pursuant to sect. 19, para. 3, no. 1 and 2 of the Value Added Tax Act (UStG)). If such tax-free turnover has been generated, it must be stated separately here. The decisive factor for the small business turnover limit is then the total turnover minus these tax-free turnover amounts.

VAT-free according to sect. 19, para. 3, no. 1 and 2 of the Value Added Tax Act (UStG) is, for example, turnover

  • From work as a building society representative, insurance agent and insurance broker (pursuant to sect. 4, no. 11 of the Value Added Tax Act (UStG)
  • From renting and leasing real estate (pursuant to sect. 4, no. 12 of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From work as a doctor, dentist, alternative practitioner, physiotherapist, midwife or from a similar occupation in the field of medicine (according to sect. 4, no. 14a of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From work as an independent teacher (according to sect. 4, no. 21b of the Value Added Tax Act (UStG))
  • From voluntary work for a legal entity under public law (pursuant to sect. 4, no. 26 of the Value Added Tax Act (UStG)).
Operating income as a sales tax small business

Hier ist eine Eingabe nur notwendig für Land- und Forstwirte, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern sind, sondern nach Durchschnittssätzen. Für Sie gilt ein ermäßigter Durchschnittssteuersatz für verschiedene Umsätze von 5,5 % oder 10,7 % und eine Vorsteuerpauschale von ebenfalls 5,5 oder 10,7 %. Der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssteuersatz muss auf der Rechnung zusätzlich angegeben werden (§ 24 UStG).

Tragen Sie hier Ihre Betriebseinnahmen mit Bruttowerten ein. Sie dürfen die Vorsteuerpauschale nicht von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen, also nicht als Betriebsausgaben absetzen und deshalb auch nicht bei den Betriebsausgaben ("Gezahlte Vorsteuerbeträge") eintragen.

Durch diese Regelungen gleichen sich mithin Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Wichtig: Falls Sie Umsätze erzielen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, dürfen Sie die Umsätze hier nicht eintragen.

Hinweis: Die Einnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes und Verpachtung der Milchquote sind nicht mit dem Durchschnittssatz zu versteuern, sondern mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (BFH-Urteil vom 25.11.2004, BStBl. 2005 II S. 896).

Operating income subject to VAT

Enter all operating income subject to VAT received with net amounts (i. e. income without value added tax) here, regardless of whether it is subject to the general value added tax rate of 19% or the reduced value added tax rate of 7%.


VAT received on operating income is to be stated separately in the line "VAT collected". Income from the sale of fixed assets, e.g. a company car, is included in the line "Sale or withdrawal of fixed assets".

Note: The reduced VAT rate of 7% applies to certain turnover which is listed in section 12 para. 2 Value Aded Tax Act (UStG). 

Operating income exempt from VAT

Enter any operating income exempt from or not subject to VAT, as listed in section 4 Value Added Tax Act (§4 UStG):

  • Exempt from VAT in accordance with section 4 Value Added Tax Act (§4 UStG) are, for example, interest, rental income as well as the services of doctors, dentists, naturopaths, physiotherapists, midwives, insurance representatives and brokers, building society representatives, credit intermediaries and from voluntary work for corporations under public law.
  • Not subject to VAT are, for example, foreign sales, income as compensation, from insurance benefits, compensation, reminder fees received and interest on arrears, public subsidies such as forestry subsidies, subsidies for land consolidation or other subsidies.

Furthermore operating income with reverse charge tax liability (section 13b Value Added Tax Act (§ 13b UStG)) for which the recipient of the service owes the VAT due to the so-called reverse charge tax liability (section 13b Value Added Tax Act (§ 13b UStG)) must be stated here. In this case, as a service provider you do not have to pay the VAT to the tax office and are therefore not allowed to show it in your invoice to the client. The reverse tax liability applies to the following services:

  • Services subject to land transfer tax law (Grunderwerbssteuergesetz), in particular
  • Sale of developed and undeveloped land,
  • Order and transfer of leaseholds,
  • Transfer of co-ownership interests in land,
  • Delivery of buildings erected on third-party land at the end of the rental or lease period (land leasehold).
  • Construction services that you perform for another contractor, i.e. for work deliveries and other services that serve the construction, repair, maintenance, modification or removal of buildings. The reversal of tax liability only applies to companies in the construction sector, i.e. to tradespeople and companies that provide construction services themselves. The payment obligation continues to exist if such companies purchase services for their private use.

A reversed tax liability has existed for a long time for entrepreneurs and legal entities under public law as a recipient of

  • Work-related deliveries and other services of an entrepreneur resident abroad.
  • Deliveries of goods assigned by way of security by the collateral provider to the collateral taker

outside of insolvency proceedings.

VAT collected and VAT on withdrawals

Specify the VAT amounts collected from the operating income.

These amounts belong to the operating income at the moment of their collection or formation. Please also specify here any VAT which you invoiced that was either too high or unjustified.

(1) The VAT collected
Specify the VAT from your outgoing invoices. This could be 7% or 19%. The net turnover is included in the "operating income subject to VAT". Also specify any VAT here which arises from the sale of fixed asset items e.g. the sale of a company car. The net proceeds are included in the line "sale or withdrawal of fixed assets".

Not included: VAT, which was invoiced during the year but which has not yet been paid. VAT which will be reimbursed by the tax office is not specified here, but separately in line "VAT reimbursed and possibly offset by the tax office" recorded.

(2) VAT on free withdrawal of assets
The free withdrawal of assets is a withdrawal for private use. This type of withdrawal is the use of business assets or services for purposes other than those connected with the business. Since the costs are recorded as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as operating income and tax on them paid. The benefit of this is therefore cancelled out due to the deduction of VAT paid on goods/services.

Total business income

The total operating income will be transferred to the profit calculation page to determine the profit or loss.

VAT refunded by the tax office

Specify the VAT amounts which the tax office refunded as a result of your advance VAT returns and your final VAT returns. The same applies if the tax office has offset these refunds against other tax liabilities.

Important: The VAT you have paid must be specified in the operating expenses.
Sale or withdrawal of fixed assets

Specify the whole proceeds from sale or partial value without VAT as received upon disposal or removal of fixed asset items e.g. company cars, computers or machines.

The deduction of the residual book value as an expense is recorded in the operating expenses. Farmers and foresters, who are subject to taxation based on average rates, specify gross values here.

Note: Withdrawals are to be specified with their partial value. A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Value added tax must be calculated and added to the sales proceeds or withdrawal value and entered as operating income:

  • In the case of a sale, VAT is always to be added, even then if the asset item was acquired without deduction of VAT paid e.g. when buying privately or deposits from private assets.
  • In the case of a withdrawal from the business assets, VAT must only be added and specified in line 16 of the operating income if the asset was acquired with deduction of VAT paid (section 3 para. 1 b no. 1 UStG (Value Added Tax Act)).
Private usage of vehicles

Specify the private value of car usage as operating income, if you have a car belonging to your business assets, which you also use for private purposes.

For a detailed explanation of the tax-related handling of company cars in a tax return using the net income method, please consult our advice sheets.

Other withdrawal of property, usage and services

Specify the private shares of property, use and service withdrawals e.g. withdrawal of goods, private telephone use, private use of company equipment, performance of work on private land by employees of the business.

These are so-called free withdrawals of assets or withdrawals for private use. Private withdrawals are generally recorded with their partial value. Expense withdrawals are calculated at the cost price.

Note: A partial value is an estimate, stipulated as the "amount that a purchaser of the whole business would calculate for individual items as part of the total purchase price" (section 6 para. 1 no. 1 EStG (Income Tax Act)). It is assumed that the purchaser would continue to operate the business. The part value is generally the commercial value or market value.

Since the costs are entered as operating expenses, the private withdrawals must be recorded as net operating income amounts and VAT paid on these. The VAT attributable to the private share is to be recorded in line 16.

The requirement for this recording and taxing of private withdrawals is that the items in question were previously allocated to the company and charged with VAT paid on goods/services. This allocation is mainly documented by the previous deduction of VAT on goods/services. Therefore, if an item which was acquired privately, without VAT, is later withdrawn from the business assets, no VAT will be payable on this withdrawal.

THe following are to be recorded as private withdrawals:

  • Transfer of fixed asset items to private assets e.g. company cars, computers, machinery.
  • Private usage share of a vehicle which is assigned to the business assets.
  • Private usage share of a company telephone or telephone line.
  • Private use of part of the company building.
  • Withdrawal of goods and objects at the relevant book value.
  • Gratuitous noncash benefits to employees of the company, provided these are not small gifts with a value below 40 Euros.
  • Other usage and service withdrawals e.g. use of company employees for private work.
  • Cash withdrawals e.g. privately commissioned cash withdrawals from the business bank account of payment from the business petty cash.
Dissolution of reserves for replacement purchases

If reserves are dissolved, this generates operating income. This also applies to any profit margin on depreciation on savings.

You must therefore specify the total amount from the dissolution of the various reserves according to section 6c in conjunction with section 6b Income Tax Act (EstG) or according to R 6.6 of Income Tax Guidelines (EStR).

Reversal of adjustment items

If adjustment items are dissolved in accordance with section 4g Income Tax Act (EStG), this generates operating income.

You must, therefore, specify the total amount from the dissolution of the various adjustment items here.