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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Objekt



Regeln für die Vermietung an Angehörige

Die verbilligte Vermietung an Angehörige mit seiner vorteilhaften steuerlichen Regelung bietet die Möglichkeit, Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Diese resultieren meist aus der Abschreibung und den Schuldzinsen in Verbindung mit einer verringerten Miete. Wenn Sie nämlich bestimmte Regeln bei der Vermietung an Kinder einhalten, können Sie die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, während Sie nur die geringeren Mieteinnahmen versteuern müssen. Das Steuersparmodell funktioniert auch bei Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder.

Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist.

Das bedeutet vom Grundsatz her, dass die Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete. Seit 2012 sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine verbilligte Vermietung auch an ein unterhaltsberechtigtes Kind steuerlich anerkannt werden kann, wenn es einem sog. Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dies setzt voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien auch bei der Vermietung an Angehörige klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. "An den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahe stehenden Personen sind strenge Anforderungen zu stellen" (BFH-Urteil vom 16.2.2016, IX R 28/15).

Im Urteilsfall wurde der Mietvertrag mit dem Kind allerdings nicht anerkannt, weil die Tochter tatsächlich keine Miete gezahlt hat. Vielmehr haben die Eltern die Miete mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter verrechnet und ihr nur den Differenzbetrag bar ausgezahlt. Hier handelt es sich um die Gewährung von Naturalunterhalt in Form von Wohnraum. Eine Vermögensminderung bei der Tochter als Mieterin und Vermögensmehrung bei den Eltern als Vermieter ist nicht erfolgt. Da also keine entgeltliche Nutzungsüberlasung vorliegt und das Mietverhältnis nicht anzuerkennen ist, wurden die Aufwendungen bzw. der Verlust nicht als Werbungskosten anerkannt.

Naturalunterhalt oder Barunterhalt

Anstelle dem Kind die Wohnung als Naturalunterhalt zu überlassen und die Miete mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes zu verrechnen, ist es steuerlich vorteilhafter dem Kind Barunterhalt zu zahlen, aus dem es dann seine Miete für die Wohnung bezahlen kann.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen ist, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17).

(2018): Regeln für die Vermietung an Angehörige



Verbilligte Vermietung: Vergleichsrechnung mit umlagefähigen Mietnebenkosten

Oft werden Wohnungen an Angehörige zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen. Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft, weil einerseits nur geringere Mieteinnahmen versteuert wer-den müssen und andererseits die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Seit 2012 sind die Aufwendungen nur dann in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete 66 % bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).

Das bedeutet: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Die Frage ist, ob beim Vergleich von "vereinbarter Miete" und "ortsüblicher Marktmiete" die Kaltmiete oder die Warmmiete maßgebend ist.

Der Bundesfinanzhof hat geklärt, dass für die Vergleichsberechnung unter "ortsüblicher Miete" die Bruttomiete bzw. Warmmiete zu verstehen ist. Folglich sind die Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden dürfen, zur vergleichbaren Kaltmiete hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 10.5.2016, IX R 44/15).

Die "ortsübliche Marktmiete" umfasst die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.

Zu den nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart (§ 2 BetrKV). Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nach § 1 BetrKV nicht dazu. Es wird also die gezahlte Warmmiete mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen (so auch R 21.3 EStR).

SteuerGo

Die Berechnungsmethode mit Warmmieten ist für Vermieter günstiger als die Berechnung mit Kaltmieten. Die Einbeziehung der Betriebskosten ist vorteilhaft, da die umlagefähigen Kosten im Vergleich zur Kaltmiete einen beachtlichen Kostenteil ausmachen und auch bei einer verbilligten Überlassung regelmäßig komplett vom Mieter getragen werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen ist, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17).

(2018): Verbilligte Vermietung: Vergleichsrechnung mit umlagefähigen Mietnebenkosten



Was gilt für Vermietungseinkünfte aus dem Ausland?

Grundsätzlich hat der ausländische Staat, in dem die Immobilie liegt, das Besteuerungsrecht an den daraus erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Besteuerung im Belegeinheitsstaat). Die ausländischen Vermietungseinkünfte sind dann in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Liegt das Vermietungsobjekt aber in einem EU-/EWR-Staat (Ausnahme: Spanien), unterliegen die Vermietungseinkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Vermietungseinkünfte, die aus der EU/EWR stammen, müssen in der Einkommensteuererklärung folglich nicht angegeben werden.

Allerdings können auch Verluste aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie in der EU/EWR, selbst wenn diese im Ausland steuerlich nicht berücksichtigt werden, nicht in der deutschen Steuererklärung geltend gemacht werden (FG Baden-Württemberg vom 8.7.2014, 4 K 1134/12).

Vermietungseinkünfte aus Drittländern (nicht EU-/EWR-Staaten) unterliegen in Deutschland dagegen vollständig dem Progressionsvorbehalt und sind in der Anlage AUS zu erklären. Die ausländischen Einkünfte sind dann nach den deutschen Steuervorschriften zu ermitteln. Hinweis: Die Anlage AUS steht aktuell bei SteuerGo nicht zur Verfügung.

(2018): Was gilt für Vermietungseinkünfte aus dem Ausland?

Field help

Assessment value - reference number

Enter also the assessment value reference number. This is noted, for example, on your notice of assessment or real estate tax assessment. In most real estate tax assessment notices, it can be found under "Aktenzeichen der Bewertungsstelle" (Reference number of the valuation office).

An entry is not necessary only if no assessment value has been determined for the rental object.

Note: Please enter the assessment value reference number without special characters (e.g. "space", "/" or ".").

... used as a holiday home?

Answer also the question whether the object is used as a holiday home or rented to relatives for residential purposes.

... rented out to family members?

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... used by the owner himself/herself?

Enter whether the apartment was used by the owner himself / herself.

Important: Do not fill in "Form V" for buildings and parts of buildings used exclusively for your own residential or commercial / professional purposes.

Owner-occupied space

Enter the living space here that is attributable to owner-occupied living space.

Area of ​​the apartment (in square meters)

Enter here the living space that is allocated to living space used as a holiday home.

Type of property

Please select here the type of rented property:

  • a privately owned apartment
  • a one-family house
  • a two-family house
  • a block of flats
  • other buildings (e.g. commercial property)
Postcode

Please enter the postcode of the object.

City

Enter here the city where the object is located.

Region Here you can select whether the property is located in the old federal states (Bundesland), the new federal states or in West Berlin.

Rentals abroad:
  • In principle, the foreign state in which the property is located has the right to tax the income from renting and leasing (taxation in the state in which the property is located). If the leased property is located in an EU/EEA state (exception: Spain), the progression clause does not apply!
  • If the rental property is located in an EU/EEA country (exception: Spain), the rental income is not subject to the progression clause. Consequently, the rental income from the EU/EEA does not have to be declared in the tax return.
  • Losses from renting a property abroad cannot be claimed in the German tax return, even if they are not taken into account for tax purposes abroad (Tax Court (FG) Baden-Wuerttemberg dated 08.07.2014, 4 K 1134/12).
  • Rental income from third countries (not EU/EEA countries) is subject to the progression clause in Germany and must be declared in the Form AUS. The foreign income must then be determined in accordance with German tax regulations.
Rented living space

Enter here the living space that is allotted to living space that is rented out permanently and for a fee.

If the living space

  • occupied by the owner,
  • given to a third party free of charge,
  • rented out to relatives or
  • used as a holiday home,

enter "0.00" here.

Commercial space

Enter the space that is to be used for commercial purposes.

Completion date

Enter here the date of completion. The completion date is the day on which the object was ready for occupancy.

The straight-line depreciation rate depends on the time of completion. This rate is 2% if the property was completed after 31 December 1924 and 2.5% if the property was completed before 1 January 1925.

The date of sale

If the leased property has been sold or transferred, enter here the date of the legally effective, concluded, obligatory contract (this is usually the notarised sales contract) or equivalent legal act.

Was the building sold in 2018?

If the rental property was sold or transferred in 2018, enter "Yes" here.

Date of purchase

Enter here the purchase date.

The date of acquisition is the date on which the legal ownership, benefits and burdens were transferred to you. As the purchase date, enter the time when the property was assigned to you and you could use it. The purchase date is therefore not necessarily the same as the date of payment.

Purchase or production

Please select whether you have purchased the object (bought) or have manufactured it (built it yourself).

Date of the purchase contract

Enter the date of the purchase contract.

The date of the purchase contract corresponds to the date of the notarial authentication, which you can find in the purchase contract.

Date of the building application

Enter here the date of the building application; the receipt stamp of the authority is the decisive date.

Construction start date

Enter here the date of the construction start. For example, the start of construction is the time when excavation work begins, the construction contract was awarded to a contractor, or construction material was delivered to the construction site.