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SteuerGo FAQs

 


(2019) Sind die Werbungskosten der Anlage N-AUS die gleichen wie in der Anlage N?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Are the income-related expenses in Form N-AUS the same as in Form N?

Ist der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Deutschland steuerfrei, können die Aufwendungen, die mit den steuerfreien Auslandseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, leider nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte abgezogen werden (wegen § 3c EStG). Deshalb dürfen diese nicht in die "Anlage N" eingetragen werden.

Da aber der steuerfreie Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie Ihre Aufwendungen "wie Werbungskosten" von den betreffenden ausländischen Einnahmen abziehen. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht. Diese Aufwendungen geben Sie in der "Anlage N-AUS" an.