(2019)
Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?
"Unmittelbar zulageberechtigt" sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Ferner seit 2008 Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.
Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht jedem von ihnen die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens einzahlen.
Gehört jedoch nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte (z. B. Hausfrau, Selbständiger) einen abgeleiteten Zulageanspruch, ist also "mittelbar zulageberechtigt". Mit der mittelbaren Zulagebegünstigung wird berücksichtigt, dass auch der andere Ehegatte von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist, da er später geringere Hinterbliebenenbezüge erhält. Voraussetzung für die mittelbare Zulagebegünstigung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen haben und der mittelbar begünstigte Ehegatte mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr in seinen Vertrag einzahlt.
Bewertungen des Textes: Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?
4.85
von 5
Anzahl an Bewertungen: 34