In der Regel wird der Sonderausgaben-Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, alle beruflichen Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen.
In der Praxis ist ein Abzug im Bereich der Werbungskosten vor allem bei Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen (ggf. anteilig) möglich.
Text reviews: Sind berufsbedingte Versicherungen Werbungskosten?
5.00
of 5
Number of reviews: 27
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware