Unter die Grenzgängerregelung für die Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt. Es gelten folgende Regelungen:
Der Steuerpflichtige darf nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnort zurückkehren.
Die Entfernung von Wohnort und Arbeitsort spielt keine Rolle.
Die Schweiz darf vom Arbeitslohn eine Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben. Freibeträge und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Wohnsitz durch eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitz-Finanzamtes nachweisen (Vordruck Gre-1).
Über die einbehaltene Lohnsteuer stellt der Arbeitgeber auf Antrag eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in der Schweiz einbehaltene Lohnsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
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