Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zum Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Falls Sie solche Zuwendungen leisten, die den Höchstbetrag übersteigen, wird der nicht berücksichtigte Betrag in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages abgezogen. Das ist der sog. Spendenvortrag. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt, wird also solange fortgeführt, bis der vormals geleistete Spendenbetrag verrechnet ist. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenvortrag erhalten Sie vom Finanzamt jährlich einen Feststellungsbescheid.
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