Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Erzieher Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.
Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 2.400 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.
Begünstigte im Sinne des Übungsleiterfreibetrages sind beispielsweise:
Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
Jugendleiter, Ferienbetreuer
Rettungssanitäter u.ä. bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
Nicht begünstigt dagegen sind folgende Tätigkeiten
Vorstandsmitglieder
Kassierer oder Gerätewart eines Sportvereins
Ausbilder von Tieren
Hallenwarte
Text reviews: Was ist der Übungsleiterfreibetrag?
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