Beiträge für freiwillige Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit können geltend gemacht werden.
Wer eine freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, kann die Beiträge hierzu als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, soweit der Höchstbetrag für "andere Versicherungen" in Höhe von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und Rentnern und 2.800 Euro bei Selbständigen noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist.
Rechner
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Text reviews: Welche Beiträge zur Arbeitslosigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung kann ich angeben?
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