Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Repräsentationsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind nur abzugsfähig, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Zu denken ist hierbei beispielsweise an ein besonders teures Auto oder eine übermäßig luxuriöse Ausstattung der Geschäftsräume.
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