Die Aufwandsentschädigungen von Gemeinderäten erfassen Sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Bereich "Weitere Einnahmen > Steuerfreie Aufwandsentschädigungen". Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder in einer Rechtsverordnung festgelegt und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind, sind stets in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG).
Hingegen sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die für öffentliche Dienste gezahlt werden, bis zu 200 Euro monatlich steuerfrei (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).Bei einer ehrenamtlichen nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Körperschaft bleiben nach § 3 Nr. 26a EStG jährlich 720 Euro der Einnahmen steuerfrei, wenn Sie keine höheren Ausgaben nachweisen.
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