Alternative Heilmethoden sind Behandlungsverfahren, die wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannt sind. Dies gilt beispielsweise für Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, Ozontherapie, Ayurveda-Methode, Einnahme von Stutenmilch bei einer Hepatitiserkrankung, Magnetfeldtherapie, Delphintherapie usw.
Aufwendungen für solche alternativen Heilmethoden können Sie ebenfalls als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen - allerdings unter folgender Bedingung: Sie müssen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachweisen und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einholen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 EStDV.
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