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Arbeitslosengeld-II-Rechner

 



Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Alle erwerbsfähigen, hilfsbedürftigen Personen von 15 bis 65 Jahren haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistung kann auch erhalten, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, also in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden das Einkommen und das Vermögen aller Haushaltsangehörigen mit einbezogen, um den ALG II-Bedarf zu berechnen.

Ein Anspruch auf ALG II kann ebenfalls bestehen, wenn man Arbeitslosengeld bezieht, dieses aber unter dem errechneten Bedarf liegt. So kann das Arbeitslosengeld durch ALG II aufgestockt werden.

Für Arbeitslose unter 55 Jahren beträgt die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld maximal zwölf Monate. Danach haben sie möglicherweise einen Anspruch auf ALG II. Auch Geringverdiener, deren Gehalt unter dem errechneten Bedarf liegt, können Anspruch auf ALG II als Grundsicherung zum Lebensunterhalt haben.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?



Woraus setzt sich die Leistung zusammen?

Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und aus Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die aus verschiedenen Regelsätzen für die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft errechnet werden, kann es noch Anspruch auf so genannten Mehrbedarf und weitere Zuschläge geben.

Die Wohnkosten werden in angemessener Höhe gezahlt. Das heißt, anhand der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, der Wohnungsgröße und der Höhe der Miete wird errechnet, ob die Wohnkosten wirklich angemessen sind oder ob der Antragsteller vielleicht in einer zu großen und zu teuren Wohnung lebt. Dann kann das Amt sogar einen Wohnungswechsel anordnen, bzw. die Wohnkosten kürzen.

Sind in den Heizkosten die Kosten zur Warmwasserbereitung bereits enthalten, wird meist eine Pauschale abgezogen. Dieser Prozentsatz ist jedoch laut Bundesagentur für Arbeit von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch. Er wird Ihnen bei der Antragstellung in der Regel abgezogen, wenn das warme Wasser in Ihrem Haushalt über die Heizung mit abgerechnet wird. In unserem Rechner ziehen wir für die Warmwasserbereitung pauschal 18 Prozent der Heizkosten ab. Die Kosten für den weiteren Energieverbrauch, zum Kochen oder für Elektrogeräte beispielsweise, müssen ebenfalls über den Regelsatz gedeckt werden.

Woraus setzt sich die Leistung zusammen?



Wie hoch sind Regelsätze, Mehrbedarf und Zuschläge?

Die so genannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt seit Juli 2009 genau 359 Euro zuzüglich 5 Euro. Eine Nachbesserung von 2011, die die Berechnung verkompliziert: Der Regelsatz, von dem der Bedarf für minderjährige Partner und Kinder berechnet wird, beträgt weiterhin 359 Euro.

Den vollen Regelsatz (100 Prozent plus 5 Euro) bekommen erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wenn sie alleinstehend, alleinerziehend oder mit einem minderjährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind.

Lebt der Antragsteller mit einem volljährigen Partner zusammen, stehen ihm noch 90 Prozent der Regelleistung (328 Euro) zu. Ist der Partner ebenfalls ALG II berechtigt, hat auch er Anspruch auf 90 Prozent des Regelsatzes. Einem minderjährigen Partner würden ebenso wie Kindern von 14 bis 24 Jahren 80 Prozent des Regelsatzes (287 Euro) zustehen. Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, erhalten 281 Euro monatlich.

Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt der Anteil am Regelsatz 60 Prozent, derzeit 215 Euro. Im Rahmen des Konjunkturpakets II ist der Prozentsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren im Juli 2009 auf 70 Prozent des vollen Regelsatzes (251 Euro) angehoben worden.

Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Mehrbedarf auf den jeweiligen Regelsatz gezahlt werden. Für eine Schwangerschaft ab der 13. Woche beträgt der Mehrbedarf 17 Prozent, bei Behinderung liegt er bei 35 Prozent des Regelsatzes.

Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Dieser richtet sich nach der Zahl und dem Alter der Kinder. Hat die Alleinerziehende ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16, dann hat sie einen Mehrbedarf von 36 Prozent. Ansonsten wird ihr ein Mehrbedarf von zwölf Prozent je Kind zugerechnet, höchstens jedoch 60 Prozent.

Ist jemand aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen, z.B. bei Diabetes oder erhöhtem Blutfett, hat er ebenfalls Anspruch auf eine höhere Leistung. Hier werden laut Gesetz die Kosten der Ernährung in angemessener Höhe übernommen.

Der befristete Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld ist weggefallen.

Neu rückwirkend zum 1. Januar 2011 ist das Bildungspaket.Das Bildungspaket umfasst verschiedene Bestandteile, durch die Kinder und Jugendliche aus Elternhäusern mit geringem Einkommen bessere Bedingungen im öffentlichen Leben erhalten sollen. Hierzu gehören:

Ein Zuschuss zum Mittagessen, eine Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist, ein Zuschuss zu den Kosten des Musikunterrichts oder Sportvereins, finanzielle Unterstützung zum Schulbedarf, Übernahme der Kosten für Tagesausflüge mit Schule oder Hort sowie die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule. Für genauere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Beantragung lesen Sie bitte unsere Übersicht: Hilfe zum Thema Hartz IV.

Wie hoch sind Regelsätze, Mehrbedarf und Zuschläge?