Streikgelder und so genannte Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft während eines Streiks zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sie sind vollkommen steuerfrei und werden auch nicht im Progressionsvorbehalt erfasst. Daher müssen sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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