Mit der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG bezeichnet man die degressive Abschreibung, mit der Bauherren oder Käufer neue Gebäude oder Wohnungen in den ersten Jahren mit einem hohen Satz abschreiben können. Die degressive Abschreibung ist für Immobilien mit einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag ab 1.1.2006 nicht mehr möglich. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung zulässig.
Für vorherige Erwerbe gelten folgende Abschreibungssätze:
Bauantrag/Kaufvertrag ab 30.7.1981 bis zum 28.2.1989 und ab 1.1.1996
In den ersten acht Jahren: 5 Prozent
Folgende 6 Jahre: 2,5 Prozent
Folgende 36 Jahre: 1,25 Prozent
Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2004 bis 31.12.2005
Erste 10 Jahre: 4 Prozent
Folgende 8 Jahre: 2,5 Prozent
Folgende 32 Jahre: 1,25 Prozent
Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.3.1989 bis zum 31.12.1995
Erste 4 Jahre: 7 Prozent
Folgende 6 Jahre: 5 Prozent
Folgende 6 Jahre: 2 Prozent
Folgende 24 Jahre: 1,25 Prozent
Text reviews: Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 5 EStG?
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